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Diäten
Di|ä|ten [di'ɛ:tn̩] <Plural>:
Aufwandsentschädigung (für Abgeordnete):
die Diäten der Abgeordneten sollen erhöht werden.
Zus.: Abgeordnetendiäten.

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Di|ä|ten 〈nur Pl.〉 Gehalt, Bezüge der Abgeordneten eines Parlaments (urspr. als Tagegelder, Aufwandsentschädigung) ● \Diäten beziehen; \Diäten erhöhen [<frz. diète „polit. Versammlung“, <lat. dieta „Tagung“, zu dies „Tag“; → Diät]

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di|ä|ten <sw. V.; hat; meist nur im Inf. gebr.> (ugs.):
eine Diät machen.

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Diäten
 
[zu französisch diète »tagende Versammlung«, zu lateinisch dies »Tag«] Plural, ursprünglich Aufwandsentschädigung, Tagegelder für Abgeordnete. Die Abgeordnetentätigkeit war noch im 19. Jahrhundert wegen ihres ehrenamtlichen Charakters entschädigungslos. In der Reichsverfassung von 1871 hieß es zwar, »die Mitglieder des Reichstages dürfen als solche keine Besoldung oder Entschädigung beziehen«, doch führte ein Gesetz von 1906 D. für die Abgeordneten ein. Art. 48 GG gibt den Abgeordneten einen Anspruch auf »angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung«. Das Bundesverfassungsgericht hat 1975 den D. besoldungsähnlichen Charakter zugesprochen (»Vollalimentation«). Daraufhin hat das Abgeordnetengesetz des Bundes vom 18. 2. 1977 die Abgeordnetenentschädigung neu geregelt (und gleichzeitig eine Altersversorgung eingeführt). Die steuerpflichtige Entschädigung betrug danach 1995 monatlich 10 366 DM; hinzu kam eine steuerfreie Kostenpauschale von 5 978 DM. Mit dem Gesetz zur Neuregelung der Rechtsstellung der Abgeordneten vom 15. 12. 1995 wurden die Bezüge der Abgeordneten abermals neu gestaltet. Ein Mitglied des Bundestages erhält nach Ablauf einer Übergangsregelung in Zukunft eine monatliche Entschädigung, die sich an einem Zwölftel der Jahresbezüge eines Richters bei einem obersten Gerichtshof des Bundes (Besoldungsgruppe R6) beziehungsweise eines kommunalen Wahlbeamten auf Zeit (Besoldungsgruppe B6) orientiert. Der Bundestag beschließt innerhalb des ersten Halbjahres nach der konstituierenden Sitzung über die Anpassung der Entschädigung für die gesamte Wahlperiode. Für eine Übergangszeit wurde rückwirkend zum 1. 10. 1995 die Steigerung der Abgeordnetenentschädigung im Abgeordnetengesetz festgelegt; die monatliche Entschädigung beträgt demnach ab 1. 10. 1995 11 300 DM, ab 1. 7. 1997 11 825 DM, ab 1. 4. 1998 12 350 DM und ab 1. 1. 1999 12 875 DM. Die Kostenpauschale wird aufgrund der Neuregelung zum 1. Januar eines jeden Jahres der Entwicklung der allgemeinen Lebenshaltungsausgaben aller privaten Haushalte im vorvergangenen Kalenderjahr angepasst. Die Abgeordnetengesetze der Länder haben die Entschädigung der Landtagsabgeordneten geregelt; manche Landesgesetze (besonders in den Stadtstaaten) sehen nur eine »Teilalimentation« vor.
 
Die Höhe der D. der Mitglieder des österreichischen Nationalrats ergibt sich aus §§ 3, 7 ff. Bezügegesetz 1972 in der Fassung von 1995. Danach entspricht der Anfangsbezug eines Abgeordneten dem jeweiligen Gehalt eines Bundesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 1, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen; nach jeweils zwei Jahren rücken die Abgeordneten in die nächsthöhere Gehaltsstufe vor. In der Schweiz erhalten die Mitglieder des Nationalrates eine Entschädigung aus der Bundeskasse, diejenigen des Ständerates eine solche von den Kantonen (Art. 79, 83 Bundesverfassung). Die Mitglieder des Nationalrates erhalten pro Sitzungstag eine Arbeitsentschädigung von 300 sfr (steuerpflichtig) sowie einen Spesensatz von 85 sfr ferner eine Jahresentschädigung von 30 000 sfr (davon 15 % steuerpflichtig).
 

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Di|ä|ten <Pl.> [wohl gek. aus: Diätengelder, zu frz. diète = tagende Versammlung < mlat. dieta, diaeta = festgesetzter Tag, Versammlung, zu lat. dies = Tag]: 1. Bezüge der Abgeordneten eines Parlaments o. Ä. in Form von Tagegeld, Aufwandsentschädigung u. a.: D. beziehen; über eine Erhöhung der -en beraten; In den Parlamenten schwatzen sie, holen sich die dicken D. weg (Marchwitza, Kumiaks 144); Eine Zahlung von D. durch den Staat wurde ... 1911 eingeführt (Fraenkel, Staat 234). 2. Einkommen bestimmter außerplanmäßiger Lehrkräfte (Diätendozenten) an Hochschulen.

Universal-Lexikon. 2012.