Akademik

Aussperrung
Boykott; Disqualifikation; Abbruch; Disqualifizierung; Ausschluss

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Aus|sper|rung 〈f. 20
1. Zutrittsverbot
2. 〈fig.〉 Ausschließung (bes. von der Arbeit)
3. zeitweilige Entlassung

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Aus|sper|rung, die; -, -en [nach engl. lockout]:
das Aussperren (2); das Ausgesperrtwerden:
die Direktion droht mit A.

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Aussperrung,
 
das aus der Koalitionsfreiheit (Art. 9 GG) abgeleitete Recht des Arbeitgebers, sich im Arbeitskampf gegenüber den Arbeitnehmern von den Arbeitsverhältnissen und der Lohnzahlungspflicht wenigstens zeitweilig zu lösen. Das Verbot der Aussperrung in einzelnen Landesverfassungen (so in Hessen) ist wegen Kollision mit dem GG (Art. 31) unwirksam.
 
In der Regel ist die Aussperrung Abwehrmaßnahme gegen einen Streik. Nach den vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Grundsätzen steht die Aussperrung, wie alle Arbeitskampfmittel, unter dem Gebot der Verhältnismäßigkeit. Danach darf die Aussperrung grundsätzlich nur mit suspendierender Wirkung erfolgen, d. h., es müssen nach Beendigung des Arbeitskampfes die Arbeitsverhältnisse wieder aufleben. Die Aussperrung ist keine Kündigung, sodass die Mechanismen des Kündigungsschutzes nicht greifen. Umstritten ist, ob die lösende Aussperrung, bei der das Arbeitsverhältnis beendet wird, zulässig ist, z. B. bei wildem Streik oder längeren Arbeitskämpfen. Sozial besonders geschützte Personen (Schwangere, Schwerbehinderte, Betriebsratsmitglieder) können nur suspensiv ausgesperrt werden. Nach dem Ende der lösenden Aussperrung ist der Arbeitgeber zur Wiedereinstellung der Arbeitnehmer verpflichtet, es sei denn, dass dies im Einzelfall billigem Ermessen widerspricht oder die Auftragslage eine Weiterbeschäftigung nicht erlaubt. Die Voraussetzungen hierfür hat der Arbeitgeber nachzuweisen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind Aussperrungen durch Art. 9 Absatz 3 GG geschützt, die in Abwehr von Teil- und Schwerpunktstreiks der Erzielung von Verhandlungsparität dienen. - Die Aussperrung ist auch als Angriffsaussperrung, der kein Streik vorausgeht, praktizierbar. Die Angriffsaussperrung dient dem Ziel, die Arbeitnehmerseite zum Abschluss des Tarifvertrages zu bewegen.
 
Im politischen Raum ist die Zulässigkeit der Aussperrung stark umstritten. Während die Gewerkschaften in der Aussperrung ein Instrument sehen, das angesichts des Übergewichts des Kapitals in Händen der Arbeitgeber die Existenz der Arbeitnehmer gefährde, sehen die Arbeitgeber in ihr ein unverzichtbares Element, das wegen des Streikrechts die »Waffengleichheit« herstelle.
 
Während in Österreich ähnliches gilt, sind in der Schweiz Aussperrung und Streik als Institut des positiven Rechts nicht geregelt, lassen sich jedoch aus der verfassungsrechtlichen Ordnung ableiten. Ihre praktische Bedeutung ist verhältnismäßig gering, da das schweizerische Arbeitsleben unter dem Gebot der gesamtarbeitsvertraglichen Friedenspflicht steht. Eine verbindliche Stellungnahme des Bundesgerichts zur Zulässigkeit von Aussperrung und Streik ist bislang nicht erfolgt.
 

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Aus|sper|rung, die; -, -en [nach engl. lockout]: das Aussperren (2): Die Direktion droht mit A., rief Kollmann (v. d. Grün, Glatteis 168).

Universal-Lexikon. 2012.