Verwaltungswissenschaften,
im Unterschied zur Verwaltungsrechtswissenschaft die Gesamtheit der sozialwissenschaftlichen (empirischen und normativen) Bemühungen um eine Erfassung der öffentlichen Verwaltung. Vorläufer sind im 17./18. Jahrhundert die Kameral- und Polizeiwissenschaft und die Verwaltungslehre des 19. Jahrhunderts (insbesondere L. von Stein), die Elemente der Staatslehre und Regierungslehre, der Geschichtswissenschaft, des Verwaltungsrechts, der Volkswirtschaftslehre u. a. umfasst. Die deutlichere Trennung zwischen Verwaltungsrechtswissenschaft und Verwaltungswissenschaften ist eine Folge der fortschreitenden Gesetzes- und Verfassungsbindung der Verwaltung seit Ende des 19. Jahrhunderts und der wissenschaftlichen Durchdringung des Verwaltungsrechts. Rechtswissenschaft und Sozialwissenschaften haben unterschiedliche Aufgaben und Methoden; eine sinnvolle Verwaltungsrechtswissenschaft ist aber auf empirische Erkenntnisse über die Handlungsbedingungen der Verwaltung angewiesen, so wie umgekehrt eine empirische Betrachtung der Verwaltung ohne Kenntnis des rechtlichen Rahmens häufig nicht möglich ist.
Die wichtigsten Gegenstände der Verwaltungswissenschaften sind in empirischer und normativer (nach der sinnvollen Gestaltung fragender) Hinsicht die Verwaltungsorganisation, Ablauf der Aufgabenerledigung, Personalbeschaffung und -planung, Führungs- und Managementtechniken, die Führung öffentlicher Unternehmen, Umgang mit den sächlichen Ressourcen, d. h. Sachmittelbeschaffung, Haushalts- und Finanzplanung, Haushaltsvollzug und sonstige Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit der Verwaltung, Auftreten der Verwaltung dem Bürger gegenüber, Erhöhung der Akzeptanz von Verwaltungsentscheidungen und Fragen der Verwaltungskontrolle durch Parlament, Öffentlichkeit, Gerichte und die Verwaltung selbst. Teildisziplinen sind z. B. die Organisationslehre und die Finanzwissenschaft.
Universal-Lexikon. 2012.