Staatszielbestimmungen,
Verfassungsnormen, die dem Staat die Erfüllung bestimmter Aufgaben oder die Verfolgung bestimmter Ziele vorschreiben oder charakteristische Merkmale eines Gemeinwesens zum Ausdruck bringen. Verbindlichkeit und Bestimmtheit der Staatszielbestimmungen können sehr unterschiedlich sein; Staatszielbestimmungen geringeren Verbindlichkeitsgrades werden oft als Programmsätze bezeichnet. Eine Staatszielbestimmung wendet sich in erster Linie an den Gesetzgeber, der bei der Erfüllung des Auftrags weiten Spielraum hat; häufig wirken Staatszielbestimmungen aber auch auf die Auslegung und Anwendung der Gesetze durch Behörden und Gerichte ein. Im Gegensatz zu den Grundrechten sind die Staatszielbestimmungen in der Regel aber nicht unmittelbar einklagbar. Prototyp einer Staatszielbestimmung im GG ist die Sozialstaatsklausel (Art. 20 Absatz 1 GG); als Staatszielbestimmungen des GG werden ebenfalls der Umweltschutz (Art. 20 a GG), die Pflicht zur Förderung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts (Art. 109 Absatz 2 GG) und zum Teil auch die supranationale Öffnung (Art. 24 Absatz 1 GG) angesehen. Zahlreiche Staatszielbestimmungen enthalten die einzelnen Landesverfassungen.
Universal-Lexikon. 2012.