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Königsgericht
Königsgericht,
 
nach dem Reichsrecht des Mittelalters Gericht des Königs als Gerichtsherr über alle Freien. Gewöhnlich delegierte der König die Gerichtsbarkeit an Grafen, doch konnte er jeden Prozess abfordern (Evokation). Die Möglichkeit der Appellation an das Königsgericht kam erst im Spätmittelalter auf. Das Königsgericht hatte keinen festen Sitz, es tagte unter dem Vorsitz des Königs, in seiner Vertretung unter dem Pfalzgrafen. Im Hochmittelalter wurde das Königsgericht in 1. Instanz Standesgericht der Reichsunmittelbaren und war nur in 2. Instanz für die übrigen Freien tätig, soweit nicht Appellationsprivilegien eingriffen. Nach Versuchen einer Reform des Königsgerichts beziehungsweise Reichshofgerichts seit dem 13. Jahrhundert entstanden im Zuge der Reichsreform als oberste Reichsgerichte (tätig bis 1806) 1495 das Reichskammergericht und 1559 der kaiserliche Reichshofrat.

Universal-Lexikon. 2012.