Reichsgerichte,
die obersten Gerichte des Heiligen Römischen Reichs und des Deutschen Reichs. Im Mittelalter war oberstes Reichsgericht das Reichshofgericht (Hofgericht). Später bestanden (bis 1806) der Reichshofrat und das Reichskammergericht.
Im Deutschen Reich bestanden: das Reichsoberhandelsgericht (1870-79), hervorgegangen aus dem Bundesoberhandelsgericht für den Norddeutschen Bund (gegründet 19. 6. 1869); Sitz: Leipzig; das Reichsgericht (1879-1945) in Leipzig als Revisionsinstanz in Zivil- und Strafsachen, bis zur Übertragung der Zuständigkeit auf den Volksgerichtshof 1934 auch als Strafgericht 1. Instanz für Hoch- und Landesverrat u. ä. Delikte; das Reichsarbeitsgericht (1926-45) in Leipzig; der Reichsdisziplinarhof, Berufungsgericht bei Disziplinarvergehen von Reichsbeamten, gegründet 1873 in Leipzig, 1937 ersetzt durch den Reichsdienststrafhof in Berlin; der Reichsfinanzhof (1919-45) in München; das Reichsmilitärgericht (1900-19) und das Reichskriegsgericht (1936-45); das Reichsoberseeamt (1877-1945) in Berlin als oberste Spruchstelle in Seeunfallsachen; das Reichsversorgungsgericht (1922-45) in Berlin für Streitigkeiten aus dem Reichsversorgungsgesetz, Wehrmachtversorgungsgesetz u. a.; das Reichsverwaltungsgericht (1941-45) in Berlin; der Reichsstaatsgerichtshof (1920-33) als Verfassungsgericht des Reichs.
Universal-Lexikon. 2012.