Reichs|kam|mer|ge|richt, das <o. Pl.>:
oberstes Gericht des Deutschen Reiches von 1495 bis 1806.
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Reichskammergericht,
das 1495 auf dem Reichstag zu Worms errichtete oberste Gericht des Deutschen Reichs, Nachfolger des königlichen Kammergerichts, von dem es sich durch festen Sitz (seit 1527 Speyer, 1693-1806 Wetzlar), die reichsrechtliche Grundlage, den ständigen, vom Kaiser ernannten Kammerrichter und die meist von den Reichsständen ernannten 16 ständigen Beisitzer unterschied. Von diesen musste die Hälfte des römischen Rechts kundig sein. Zuständigkeit: Landfriedensbruch, Reichsacht, alle fiskalischen Klagen, Besitzstreitigkeiten zwischen Reichsunmittelbaren und Zivilklage gegen diese; oberstes Berufungsgericht für alle Stadt- und Landgerichte, die nicht dem Appellationsprivileg des Landesherrn unterlagen. Problematisch war besonders die Vollstreckung der Urteile durch die Reichsexekution. Die konfessionellen Schwierigkeiten wurden 1648 durch die absolute Parität der Gerichte und Senate gelöst.
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Reichs|kam|mer|ge|richt, das <o. Pl.>: oberstes Gericht des Deutschen Reiches von 1495 bis 1806.
Universal-Lexikon. 2012.