Ge|rịchts|herr 〈m. 16; früher〉 Gutsherr, der die Gerichtsbarkeit ausübte
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Ge|rịchts|herr, der (Geschichte):
Inhaber der Gerichtsbarkeit.
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Gerichtsherr,
frühere Bezeichnung für den Inhaber der Gerichtsbarkeit. In der Militärgerichtsbarkeit war Gerichtsherr der Kommandant der militärischen Einheit; er nahm etwa die Stellung der Staatsanwaltschaft ein.
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Ge|rịchts|herr, der (hist.): Inhaber der Gerichtsbarkeit (z. B. Gutsherr, Landesherr).
Universal-Lexikon. 2012.