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Kernwaffensperrvertrag
Kernwaffensperrvertrag,
 
Atomwaffensperrvertrag, Nichtverbreitungsvertrag, offiziell Treaty on the Non-Proliferation of Nuclear Weapons ['triːti ɔn ȓə 'nɔnprəʊlɪfə'reɪʃn əv 'njuːklɪə 'wepənz, englisch »Vertrag über die Nichtverbreitung nuklearer Waffen«], der Vertrag geht auf eine Initiative der Vereinten Nationen zurück und wurde 1965-68 von 18 Staaten vorbereitet, den eigentlichen Vertragsentwurf erarbeiteten die USA, Großbritannien und die UdSSR. Nachdem die UN-Generalversammlung den Vertrag am 12. 6. 1968 verabschiedet hatte, wurde der Kernwaffensperrvertrag am 1. 7. 1968 von den drei vertragschließenden Mächten, in der Folgezeit von vielen Staaten unterzeichnet und trat am 5. 3. 1970 nach der Ratifizierung durch die drei vertragschließenden Mächte und 40 weitere Unterzeichnerstaaten in Kraft. Unter Hinweis auf ihre nationale Souveränität und die Gefahr einer Verstärkung des weltpolitischen Übergewichts der USA und der UdSSR unterzeichneten Frankreich und die Volksrepublik China als Kernwaffen besitzende Staaten den Vertrag erst 1992. Konferenzen über die Wirksamkeit des Kernwaffensperrvertrags fanden nach Art. VIII des Vertrages alle fünf Jahre in Genf statt (1975, 1980, 1985, 1990, 1995). Gemäß Art. X des Vertrages sollte 25 Jahre nach In-Kraft-Treten über eine unbefristete Verlängerung oder eine Verlängerung um eine bestimmte Zeit oder mehrere bestimmte Fristen entschieden werden. Nachdem sich am 12. 4. 1995 die Kernwaffen besitzenden Staaten China, Frankreich, Großbritannien, Russland und die USA im Rahmen einer UN-Resolution verpflichtet hatten, gegenüber den Unterzeichnerstaaten keine Kernwaffen einzusetzen, und die Konferenzteilnehmer zugesichert hatten, bis 1996 einen Entwurf eines umfassenden nuklearen Teststoppabkommens auszuarbeiten, sofort Verhandlungen über eine multilaterale Konvention über den Produktionsstopp für Spaltmaterial zu Waffenzwecken (»Cut-off-Konvention«) aufzunehmen sowie weitere systematische Anstrengungen zur Reduzierung von Nuklearwaffen mit dem Ziel ihrer vollständigen Beseitigung zu unternehmen, wurde der Kernwaffensperrvertrag am 11. 5. 1995 von den mittlerweile 178 Signatarstaaten unbefristet verlängert.
 
Ziel des Kernwaffensperrvertrags ist es, 1) die Kernwaffenstaaten (definiert als Staaten, die vor dem 1. 1. 1967 Kernwaffen oder Kernsprengkörper hergestellt und gezündet haben) zu verpflichten, Kernwaffen und sonstige Kernsprengkörper an niemanden unmittelbar oder mittelbar weiterzugeben und einen Nichtkernwaffenstaat weder zu unterstützen noch zu ermutigen oder zu veranlassen, Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper herzustellen, zu erwerben oder die Verfügungsgewalt darüber zu erlangen; 2) die Nichtkernwaffenstaaten zu verpflichten, Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper von niemandem unmittelbar oder mittelbar anzunehmen, keine Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörper herzustellen und keine Unterstützung zur Produktion solcher Waffen zu suchen oder anzunehmen. Unter Wahrung des Rechts eines jeden Unterzeichnerstaates auf friedliche Nutzung der Kernenergie überprüft die Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO) die Einhaltung des Vertrags. Darüber hinaus ist jede Vertragspartei verpflichtet, ihren Beitrag zur Beendigung des atomaren Wettrüstens zu leisten. Probleme bei der wirksamen Umsetzung des Vertrages bereiten Staaten, die in der Lage sind oder über das Potenzial verfügen, Kernwaffen zu produzieren (Schwellenmächte), aber nicht dem Kernwaffensperrvertrag beigetreten sind.

Universal-Lexikon. 2012.