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Rụ̈ck|er|stat|tung 〈f. 20〉 das Rückerstatten, Erstattung
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Rụ̈ck|er|stat|tung, die:
das Rückerstatten:
die R. von Steuern, Auslagen, Unkosten.
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Rück|erstattung,
im weiteren Sinn die Rückgewähr einer ohne Rechtsgrund erbrachten Leistung; im engeren Sinn im Rahmen der Wiedergutmachung in der Bundesrepublik Deutschland die Rückgabe der während der nationalsozialistischen Herrschaft den Berechtigten aus Gründen der Rasse, Religion, Weltanschauung, Nationalität oder politischen Gegnerschaft entzogenen Vermögensgegenstände. Sie wurde zunächst durch Besatzungsrecht und Ausführungsvorschriften der Länder geregelt. Durch das Bundesrückerstattungsgesetz vom 19. 7. 1957 wurden die offen gebliebenen Ansprüche gegen das Deutsche Reich und gleichgestellte Rechtsträger (z. B. Land Preußen, Deutsche Reichsbahn, Deutsche Reichspost) geordnet, soweit sie auf einen Geldbetrag oder auf Schadensersatz gerichtet waren. Die Ansprüche mussten bis zum 1. 4. 1959 angemeldet sein; sie sind von der Bundesrepublik zu erfüllen. Als oberste Rechtsmittelinstanz entschied über Streitigkeiten bei Anträgen auf Rückerstattung entzogener Vermögenswerte als internationales Gericht das Oberste Rückerstattungsgericht, dessen Funktionen durch Gesetz vom 17. 12. 1990 auf den Bundesgerichtshof übertragen wurden.
Von der Rückerstattung in diesem Sinne sind die Ansprüche enteigneter Träger von Vermögenswerten auf dem Gebiet der DDR zu unterscheiden (offene Vermögensfragen).
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Rụ̈ck|er|stat|tung, die: 1. das Rückerstatten: die R. von Steuern, Auslagen, Unkosten. 2. (Rechtsspr.) Entschädigung für widerrechtliche Enteignungen in der Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft.
Universal-Lexikon. 2012.