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Besatzungsrecht
Be|sạt|zungs|recht 〈n. 11; unz.〉 völkerrechtl. Regeln bei der Besetzung fremden Staatsgebietes

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Besatzungsrecht,
 
im weiteren Sinn die durch eine Besatzungsmacht für die Bewohner des besetzten Gebietes erlassenen Rechtsvorschriften; im engeren Sinn die von Großbritannien, der UdSSR, den USA und Frankreich gemeinsam (durch den Alliierten Kontrollrat) oder einzeln für eine Besatzungszone (Militärregierung) erlassenen Rechtsvorschriften für das 1945 besetzte Deutschland. In der Bundesrepublik Deutschland wurde das Besatzungsrecht 1949-55 ausgeübt durch die Alliierte Hohe Kommission (Besatzungsstatut), in der DDR 1949-53 durch die Sowjetische Kontrollkommission, 1953-55 durch die sowjetische Hohe Kommission.
 
Das Besatzungsrecht war nicht deutsches Recht, sondern kraft Völkerrecht gesetztes Recht der Besatzungsmächte. Soweit entgegenstehendes deutsches Recht nicht ausdrücklich durch Besatzungsrecht aufgehoben wurde, wurde es in seiner Anwendbarkeit suspendiert. Nach Aufhebung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland (1955) konnte das Besatzungsrecht durch deutsches Recht ersetzt werden (Deutschlandvertrag, Pariser Verträge, Zwei-plus-Vier-Vertrag).

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Be|sạt|zungs|recht, das <o. Pl.>: Gesamtheit der Rechtsvorschriften, die eine Besatzungsmacht für die Bewohner eines Besatzungsgebietes erlässt: Bis zu einer Verfassungsänderung ... gelten nach Art. 5 des Deutschlandvertrages von 1954 aus dem früheren B. aufrechterhaltene, nicht näher umgrenzte Ausnahmebefugnisse der drei Stationierungsmächte fort (Fraenkel, Staat 323).

Universal-Lexikon. 2012.