Gesetzesvorbehalt,
dem Gesetzgeber ausdrücklich in der Verfassung erteilte Befugnis, ein Grundrecht unmittelbar durch Gesetz einzuschränken oder die Verwaltung gesetzlich zur Einschränkung zu ermächtigen. Der Gesetzesvorbehalt kann den Gesetzgeber allgemein zur Einschränkung ermächtigen (einfacher Gesetzesvorbehalt, z. B. in Art. 2 Absätze 1 und 2; 8; 12 Absatz 1), kann die Einschränkung aber auch von bestimmten Voraussetzungen abhängig machen oder auf bestimmte Zwecke beschränken (qualifizierter Gesetzesvorbehalt, z. B. Art. 11, 13 GG). Grundrechte ohne Gesetzesvorbehalt werden nach herrschender Meinung nur durch kollidierendes Verfassungsrecht eingeschränkt.
In Österreich sind vielen Grundrechten Gesetzesvorbehalte beigefügt, die nach ihrer Eigenart differenzierend interpretiert werden müssen (Ausgestaltungs- oder Eingriffsvorbehalte). Der Verfassungsgerichtshof prüft solche Gesetze heute nicht mehr nur darauf, ob sie den Wesensgehalt des Grundrechts verletzen, sondern auch in inhaltlicher Hinsicht (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz).
In der Schweiz wird der Gesetzesvorbehalt aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung abgeleitet und besagt, dass eine Behörde im Einzelfall nur gestützt auf ein hinreichend bestimmtes Gesetz im materiellen Sinn (Gesetz oder Verordnung) handeln kann. Der generell-abstrakte Rechtssatz muss sich seinerseits als verfassungsmäßig erweisen. Aus rechtsstaatlichen und demokratischen Gründen verlangt die Praxis, dass die wesentlichen Normen (namentlich solche, die die Rechtsstellung der Bürger in schwerwiegender Weise berühren) in einem Gesetz im formellen Sinn enthalten sind.
Universal-Lexikon. 2012.