Gesetzmäßigkeit der Verwaltung,
Grundsatz der Bindung der Verwaltung (Exekutive) an die Gesetze, im weiteren Sinn an alle gültigen Normen (Verfassung, Gesetz, Verordnung, Satzung), niedergelegt in Art. 20 Absatz 3 Grundgesetz. Diese Bindung an höherrangiges Recht wird auch als Vorrang des Gesetzes bezeichnet; sie entstand mit dem Übergang zum bürgerlichen Rechtsstaat, zur Gewaltenteilung und zu verfassungsmäßig gewährleisteten Freiheitsrechten. Im Allgemeinen wird zur Gesetzmäßigkeit der Verwaltung auch der Vorbehalt des Gesetzes gerechnet, wonach die Verwaltung für bestimmte Handlungen, namentlich solche, die in die Freiheitsrechte des Bürgers eingreifen, einer gesetzlichen Ermächtigung bedarf. Während der Vorrang des Gesetzes allgemein gilt - die Verwaltung ist an jede gültige (höherrangige) Norm gebunden -, ist die Reichweite des Vorbehalts des Gesetzes umstritten; er ist unter dem Stichwort der Wesentlichkeitslehre vom Bundesverfassungsgericht ausgedehnt worden.
Universal-Lexikon. 2012.