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gesellschaftliche Gerichte
gesellschaftliche Gerichte,
 
in der DDR die seit der Verfassung vom 6. 10. 1968 (Art. 92) neben den staatlichen Gerichten als Gerichte in das Rechtspflegesystem eingegliederten Laiengerichte in Form von Konflikt- und Schiedskommissionen, die seit 1953 mit zunehmenden Kompetenzen zunächst als gesellschaftliche Rechtspflegeorgane entwickelt worden waren. Zuständigkeit, Verfahrensregeln und Bildung durch Wahlen ergaben sich aus dem Gesammelten über die gesellschaftlichen Gerichte vom 25. 3. 1982, der Konfliktkommissions- und der Schiedskommissionsordnung jeweils vom 12. 3. 1982. Die weitgehend in Händen der Gewerkschaften liegenden, in den Betrieben und Einrichtungen gebildeten Konfliktkommissionen übten ihre Rechtsprechung v. a. auf dem Gebiet des Arbeitsrechts aus, für das sie noch vor dem Anrufen des Kreisgerichts zuständig waren. Darüber hinaus waren sie, wie auch die Schiedskommissionen in den Städten und Gemeinden, für die Beratung und Entscheidung einfacher zivilrechtlicher Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 1 000 Mark, für Schulpflichtverletzungen sowie auf der Grundlage einer Übergabeverfügung für Verfehlungen, Ordnungswidrigkeiten und geringfügige Vergehen zuständig. Die Beratungen waren öffentlich. Die kollektive Entscheidung (mindestens 4 Mitglieder) in Form der Feststellung eines Anspruchs, der Bestätigung einer Einigung oder bei Ahndung einer festgestellten Rechtsverletzung in Form einer geringen Geldbuße oder Rüge war verbindlich und konnte erforderlichenfalls durch das Kreisgericht für vollstreckbar erklärt werden. Gegen die Entscheidungen war der Einspruch beim Kreisgericht möglich, das endgültig entschied beziehungsweise in Zivil- und Arbeitsrechtssachen den Einspruch als Klage (erste Instanz) zu behandeln hatte. Mit dem Vollzug der staatlichen Einheit Deutschlands endete die Tätigkeit der gesellschaftlichen Gerichte. Einige der von ihnen erfassten Gegenstände können schiedsgerichtlich geklärt werden. (Schiedsgerichtsbarkeit)

Universal-Lexikon. 2012.