Freiheit der Meere
Bei diesem Zitat handelt es sich um den übersetzten Titel einer Schrift des holländischen Rechtsgelehrten Hugo Grotius (1583-1645). Der Originaltitel lautet Mare liberum. Grotius verfocht darin den Anspruch Hollands auf freien Handel mit Indien, der ihm von den Portugiesen streitig gemacht wurde. - Von der »Freiheit der Meere« kann man im Zusammenhang mit dem Gefühl von Freiheit und Uneingeengtheit sprechen, das sich dem Menschen angesichts der Weite des Meeres - wie er sie beispielsweise auf einer Seereise erlebt - aufdrängt.
II
Freiheit der Meere,
Grundsatz des völkerrechtlichen Gewohnheitsrechts, wonach die hohe See der Staatsgewalt einzelner Staaten entzogen ist und bleiben muss, weswegen sie der freien Nutzung aller durch Schifffahrt und Fischerei sowie in sonstiger Weise (z. B. Ausbeutung des Meeresgrundes) offen steht. Die Grenze dieser Freiheit ist die Verträglichkeit ihrer Ausübung mit der gleichen Freiheit der anderen; die Proklamation von Sperrzonen, die Errichtung von Blockaden und ihre zwangsweise Durchsetzung sind daher grundsätzlich völkerrechtswidrig. Im Seekrieg erleidet die Freiheit der Meere Einschränkungen im Verhältnis der Krieg Führenden untereinander, aber auch für die neutrale Schifffahrt.
Der Grundsatz der Freiheit der Meere setzte sich seit dem 17. Jahrhundert (Hugo Grotius: »Mare liberum«, 1609) entgegen den Ansprüchen einzelner Staaten auf Beherrschung einzelner Meeresteile durch. Er fand Anerkennung in der Pariser Seerechtsdeklaration vom 16. 4. 1856 und in der Genfer Seerechtskonvention von 1958. Der Grundsatz der Freiheit der Meere ist durch die Zulassung begrenzter Hoheitsrechte der Küstenstaaten in der angrenzenden Zone und hinsichtlich des Kontinentalschelfs, durch die Versuche, die Territorialgewässer über die herkömmliche Dreimeilenzone hinaus zu erstrecken, und durch die Modifikation des Seerechts, besonders durch die Seerechtskonvention vom 10. 12. 1982, eingeengt worden.
R. Wolfrum: Die Internationalisierung staatsfreier Räume (1984).
Universal-Lexikon. 2012.