Flottenverträge,
Abkommen zwischen zwei oder mehreren Staaten über Umfang und Begrenzung ihrer Seerüstung. Sie wägen quantitative Gesichtspunkte (Anzahl und Tonnage der Kriegsschiffe) mit qualitativen (Größe, Bewaffnung, Verwendungszweck, Operationsspielraum) ab. Zwischen den Weltkriegen dienten Flottenverträge der Abrüstung oder Rüstungsbegrenzung, zugleich jedoch auch der Aufrechterhaltung des politisch-militärischen Gleichgewichts unter den Vertragspartnern. Mit der Entwicklung thermonuklearer Waffensysteme nach 1945, die in gleichem Ausmaß zu Wasser, zu Lande und in der Luft angewendet werden können, trat die Notwendigkeit spezifischer Flottenverträge zugunsten umfassenderer Abrüstungsverträge (z. B. SALT) zurück, die gleichwohl auch Vereinbarungen zur Seerüstung enthalten.
Auf einer Konferenz in Washington (1922) legten die USA, Großbritannien, Japan, Frankreich und Italien im Washingtoner Flottenabkommen die Größe ihrer Schlachtflotten fest. Revisionswünsche führten 1930 zu ergänzenden Vereinbarungen. In seinem Bemühen, dem Expansionsdrang des nationalsozialistischen Deutschlands durch den Abschluss von Verträgen entgegenzuwirken, schloss Großbritannien 1935 einen Flottenvertrag mit Deutschland (Deutsch-Britisches Flottenabkommen).
Universal-Lexikon. 2012.