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Erschließungsbeiträge
Erschließungsbeiträge,
 
die durch die Gemeinden nach dem Baugesetzbuch (BauGB, früher: Bundesbaugesetz) zur Deckung ihres Erschließungsaufwands von den Grundstückseigentümern zu erhebenden Abgaben. Die Gemeinden können nur dann für die in § 127 BauGB aufgeführten und im Bebauungsplan ausgewiesenen Erschließungsanlagen Erschließungsbeiträge erheben, wenn ihr Erschließungsaufwand (von dem sie mindestens 10 % selbst zu tragen haben) anderweitig nicht gedeckt ist. Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 BauGB sind v. a. öffentliche Straßen, Wege und Plätze, Parkflächen und Grünanlagen innerhalb der Baugebiete und Anlagen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen. Anlagen zur Abwasserableitung sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser gehören nicht zu den Erschließungsanlagen. Die Anschlusskosten hierfür werden von den jeweiligen Energieversorgungsunternehmen gesondert in Rechnung gestellt.
 
Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann gemäß § 130 BauGB nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach Einheitssätzen ermittelt werden, die nach den in der Gemeinde üblicherweise durchschnittlich aufzuwendenden Kosten vergleichbarer Erschließungsanlagen festzusetzen sind. Die Verteilung des Erschließungsaufwands erfolgt nach gesetzlich festgelegten Maßstäben; Verteilungsmaßstäbe zur Berechnung der Erschließungsbeiträge sind: Art und Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung, die Größe der Grundstücksflächen sowie die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage. Der Beitragspflicht unterliegt jedes tatsächlich bebaubare Grundstück, für das eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nach dem Bebauungsplan festgesetzt ist oder das nach der baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung ansteht.
 
Die Gemeinden haben durch Satzung Art und Umfang der Erschließungsanlagen, Art der Ermittlung und der Verteilung des Erschließungsaufwands sowie die Höhe des Einheitssatzes und die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage zu regeln. Die Erschließungsbeiträge können nur aufgrund einer Beitragssatzung vom Beitragspflichtigen erhoben werden; der von dem Einzelnen zu zahlende Betrag wird in einem Beitragsbescheid festgesetzt. Beitragspflichtig ist derjenige, der zum Zeitpunkt der Zustellung des Beitragsbescheids Eigentümer des beitragspflichtigen Grundstücks ist. Anstelle des Eigentümers sind beitragspflichtig der Erbbauberechtigte, wenn das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet ist, beziehungsweise der Nutzungsberechtigte, wenn das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Art. 233 § 4 Einführungsgesetz zum BGB belastet ist. Der Adressat kann den Bescheid vor dem Verwaltungsgericht anfechten. Für Erschließungsanlagen in den neuen Ländern, die vor dem Beitritt bereits fertig gestellt worden sind, kann nach dem BauGB kein Erschließungsbeitrag erhoben werden (§ 246 a BauGB).

Universal-Lexikon. 2012.