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Nutzungsrecht
Nụt|zungs|recht 〈n. 11
1. Recht zur Nutzung einer Sache
2. 〈Rechtsw.〉 urheberrechtliche Lizenz
● sie macht von ihrem \Nutzungsrecht Gebrauch; die \Nutzungsrechte an einem Werk besitzen

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Nụt|zungs|recht, (auch:) Nụ̈t|zungs|recht, das (Rechtsspr.):
Recht zur Nutzung einer Sache; Berechtigung, Befugnis, ein fremdes Eigentum in bestimmter Weise zu nutzen (2 a).

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Nutzungsrecht,
 
1) bürgerliches Recht: das Recht, sich in Abhängigkeit von der rechtlichen Ausgestaltung im Einzelnen Sachfrüchte, z. B. Erzeugnisse wie Obst beziehungsweise so genannte Rechtsfrüchte, z. B. Miete oder Zinsen, aneignen zu können und auch die Sache gebrauchen zu dürfen. Das Nutzungsrecht steht ursprünglich dem Eigentümer einer Sache zu (§ 903 BGB), kann jedoch von diesem vertraglich auf andere Nutzer übertragen werden, z. B. auf den Mieter (§§ 535 ff. BGB), den Pächter (§§ 581 ff. BGB). - In der DDR spielte das Nutzungsrecht insofern eine besondere Rolle, als Bürgern zur Errichtung und persönlichen Nutzung eines Eigenheims oder eines anderen persönlichen Zwecken dienenden Gebäudes auf volkseigenen oder durch LPG genutzten Grundstücken grundsätzlich nicht das Eigentumsrecht, sondern ein Nutzungsrecht eingeräumt wurde (§§ 287, 291 ZGB). Da seine Ausgestaltung, z. B. Anlegung eines Gebäudegrundbuchblatts, selbstständiges Gebäudeeigentumsrecht, mit dem Erbbaurecht der Bundesrepublik verglichen werden konnte, wird es auch heute als dingliches Nutzungsrecht bezeichnet. Die Überleitung dieser Beziehungen in die Rechtsordnung der Bundesrepublik durch Ankauf des Grundstücks oder Einräumung eines Erbbaurechts erfolgt nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz beziehungsweise dem Erholungsnutzungsrechtsgesetz, beide vom 21. 9. 1994. Des Weiteren wurden Bürgern land- und forstwirtschaftlich nicht genutzte Flächen zur kleingärtnerischen Nutzung, Erholung und Freizeitgestaltung vertraglich überlassen (§§ 312-315 ZGB), wobei ebenfalls ein getrenntes Eigentumsrecht der Nutzer an Baulichkeiten und Anpflanzungen entstand. In Abhängigkeit von der Art der Nutzung werden diese Beziehungen durch das Bundeskleingartengesetz in der Fassung des Einigungsvertrages beziehungsweise das Schuldrechtsanpassungsgesetz vom 21. 9. 1994 (Schuldrechtsänderungsgesetz) in Miet- oder Pachtverhältnisse nach BGB übergeleitet.
 
 2) Urheberrecht: das vom Urheber einem anderen eingeräumte Recht, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (§§ 31 ff. Urheberrechtsgesetz). Der Begriff Nutzungsrecht ist vergleichbar mit dem in anderen Rechtsgebieten verwendeten Begriff der Lizenz. Ein einfaches Nutzungsrecht liegt vor, wenn der Inhaber das Werk neben dem Urheber oder anderen Berechtigten auf die ihm erlaubte Art nutzen darf, ein ausschließliches Nutzungsrecht dann, wenn der Inhaber das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen einschließlich des Urhebers auf die ihm erlaubte Art zu nutzen berechtigt ist. Das Nutzungsrecht kann inhaltlich, zeitlich und örtlich beschränkt werden. Ein Recht auf Rückruf des Nutzungsrechts kann dem Urheber unter den in §§ 41 f. Urheberrechtsgesetz geregelten Voraussetzungen zustehen. Das Urheberrechtsgesetz gilt seit dem 3. 10. 1990 auch in den neuen Ländern; seine Vorschriften sind auch auf vor dem Beitritt geschaffene Werke anzuwenden (Anlage I, Kapitel III, Sachgebiet E, Ziffer 2 Einigungsvertrag). Dies führte v. a. zu einer Verlängerung der Schutzdauer für urheberrechtlich geschützte Werke von 50 auf 70 Jahre und zu einer entsprechenden Erstreckung der Nutzungsrechtdauer. Für das Nutzungsrecht ist eine angemessene Vergütung zu zahlen, sofern der Berechtigte das Nutzungsrecht nicht an den Urheber zurücküberträgt.

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Nụt|zungs|recht, das (Rechtsspr.): Recht zur Nutzung einer Sache; Berechtigung, Befugnis, ein fremdes Eigentum in bestimmter Weise zu ↑nutzen (2 a): Sie hat sich von den in den Skripten aufgeführten Bearbeitern die urheberrechtlichen -e übertragen lassen (NJW 19, 1984, 1106).

Universal-Lexikon. 2012.