Ạn|er|ben|recht 〈n. 11; unz.〉 bes. Erbrecht für ländl. Grundbesitz, nach dem das Gut nicht geteilt werden darf
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Ạn|er|ben|recht, das (Rechtsspr.):
altes bäuerliches Erbrecht, nach dem das Gesamterbe geschlossen an einen Alleinerben (meist den ältesten Sohn) übergeht.
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Anerbenrecht,
in bestimmten Teilen der Bundesrepublik Deutschland, z. B. in Niedersachsen, aber auch in Österreich und der Schweiz (Art. 11 ff. Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. 10. 1991) geltendes Sondererbrecht für ländlichen Grundbesitz, wonach keine Teilung wie im bürgerlichen Erbrecht, sondern Erbfolge (für den gesamten Hof) nur eines Erben (Anerben) unter Abfindung der Miterben eintritt. Hierdurch soll eine Zersplitterung und Überschuldung des Besitzes verhindert werden. (Höfeordnung)
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Ạn|er|ben|recht, das <o. Pl.> (Rechtsspr.): altes bäuerliches Erbrecht, nach dem das Gesamterbe geschlossen an einen Alleinerben (meist den ältesten Sohn) übergeht.
Universal-Lexikon. 2012.