Bagatẹllsachen,
geringfügige Rechtssachen, für die meist ein vereinfachtes Verfahren gilt. Im deutschen Recht, das den Begriff Bagatellsachen nicht verwendet, ist im Zivilprozess das frühere Schiedsurteilsverfahren 1977 beseitigt, aber bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten im Gegenstandswert bis zu DM 1 500 in gewissem Umfang durch das schriftliche Verfahren ersetzt worden. Nach dem 1991 eingeführten § 495 a ZPO kann das Amtsgericht sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert 1 200 DM nicht übersteigt. Auf Antrag ist jedoch mündlich zu verhandeln. Das Urteil bedarf keines Tatbestandes, bei Protokollierung des wesentlichen Inhalts auch keiner Entscheidungsgründe. Im Strafverfahren kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des Gerichts (die bei Vermögensdelikten mit geringem Schaden nicht erforderlich ist) bei geringfügigen Strafsachen (Vergehen) von der Strafverfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters gering ist und ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung nicht besteht (§§ 153 ff. StPO, Opportunitätsprinzip). - In Österreich wurde das Bagatellsachenverfahren durch die Zivilverfahrensnovelle 1983 abgeschafft; das neu gestaltete Mahnverfahren (§§ 448 ff. ZPO) repräsentiert heute in Teilen die alte Grundidee. - In der Schweiz gelten unterschiedlich kantonale Regeln. Für Streitigkeiten aus Verträgen zwischen gewerbsmäßigen Anbietern und Letztverbrauchern (Konsumentenverträge) bis zu einem Streitwert von 8 000 Franken müssen die Kantone ein einfaches und rasches Verfahren oder ein Schlichtungsverfahren von Bundesrechts wegen vorsehen (Art. 31sexies Bundesverfassung).
Universal-Lexikon. 2012.