Opportunitätsprinzip,
Recht: strafprozessuale Maxime, die die Erhebung einer Anklage in das Ermessen der Anklagebehörde stellt (meist im Zusammenwirken mit dem Gericht). Das Opportunitätsprinzip durchbricht das den Strafprozess beherrschende Legalitätsprinzip. Es ist ein notwendiges Korrektiv des Anklagezwanges, v. a. bei Bagatellsachen, einfacheren Staatsschutzdelikten u. a. (Einstellung). Im Verwaltungsrecht besagt das Opportunitätsprinzip, dass eine Behörde nach ihrem Ermessen handeln darf. Dies gilt besonders dort, wo gesetzliche Regelungen nicht bestehen oder das Gesetz Ermessensspielräume eröffnet, so v. a. im Polizei- und Ordnungsrecht, wo die Polizei befugt, im Grundsatz aber nicht gezwungen ist, gegen Störer einzugreifen.
Im österreichischen Strafprozess (§ 34 StPO) gilt das Opportunitätsprinzip nur in wesentlich geringerem Umfang. In der Schweiz ist es kantonal unterschiedlich geregelt.
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Op|por|tu|ni|täts|prin|zip, das <o. Pl.> (Rechtsspr.): strafrechtlicher Grundsatz, der besagt, dass die Strafverfolgung in den gesetzlich gekennzeichneten Ausnahmefällen dem Ermessen der Staatsanwaltschaft überlassen ist.
Universal-Lexikon. 2012.