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Verpflichtungsklage
Verpflichtungsklage,
 
Vornahmeklage, verwaltungsgerichtliche Klage auf Verurteilung der beklagten Behörde zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungs-Akts (§ 42 Verwaltungsgerichtsordnung, VwGO). Die Verpflichtungsklage ist eine Unterart der Leistungsklage. Vor Erhebung der Verpflichtungsklage ist wie bei der Anfechtungsklage in der Regel innerhalb eines Monats Widerspruch einzulegen; erst nach Erlass des ablehnenden Widerspruchsbescheids ist Erhebung der Verpflichtungsklage zulässig. Wird über den Antrag auf Erlass des Verwaltungs-Akts oder über den Widerspruch nicht in angemessener Frist entschieden, kann Untätigkeitsklage erhoben werden (§ 75 VwGO).

Universal-Lexikon. 2012.