ver|fạs|sungs|wid|rig <Adj.>:
-e Propaganda.
Dazu:
Ver|fạs|sungs|wid|rig|keit, die <o. Pl.>.
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Verfassungswidrigkeit,
1) bei Akten der öffentlichen Gewalt, besonders bei Gesetzen, die mangelnde Übereinstimmung mit der Verfassung. Ein Gesetz ist verfassungswidrig, wenn es formell (seinem Zustandekommen nach; Gesetzgebungsverfahren, Kompetenzvorschriften) oder materiell (seinem Inhalt nach; z. B. in Bezug auf Grundrechte, Staatszielbestimmungen) mit der Verfassung (bei Ländergesetzen auch Landes-Verfassung) nicht vereinbar ist. Rechtsfolge eines Verfassungs-Verstoßes ist in der Regel die Nichtigkeit des Gesetzes. Die Verfassungswidrigkeit kann in bestimmten Verfahren (v. a. abstrakte und konkrete Normenkontrolle) gerichtlich geklärt werden; 2) die Unvereinbarkeit der Bestrebungen einer politischen Partei oder Vereinigung, aber auch eines Individuums mit den Grundsätzen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Bei politischen Parteien wird die Verfassungswidrigkeit auf Antrag der Bundesregierung vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) festgestellt (Art. 21 Absatz 2 GG, Parteienprivileg), bei Vereinigungen erlässt die Exekutive (Innenministerium) eine Verbotsverfügung; der Missbrauch bestimmter Grundrechte zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung kann zum Ausspruch der Grundrechtsverwirkung durch das BVerfG führen (Art. 18 GG).
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Ver|fạs|sungs|wid|rig|keit, die <o. Pl.>: das Verfassungswidrigsein.
Universal-Lexikon. 2012.