Ạn|walts|zwang, der <o. Pl.> (Rechtsspr.):
Notwendigkeit, sich in einem gerichtlichen Verfahren durch einen zugelassenen Rechtsanwalt vertreten zu lassen.
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Anwaltszwang,
die den Parteien eines Rechtsstreits auferlegte Verpflichtung, sich in bestimmten Gerichtsverfahren (Anwaltsprozessen) durch einen bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Der Anwaltszwang soll vornehmlich dem Schutz der Parteien dienen. Er ergreift das gesamte Verfahren und schließt wirksame Prozesshandlungen der Parteien selbst aus; diese können z. B. selbst keine Anträge stellen, wohl aber, wie im Fall des § 137 Absatz 4 ZPO, neben dem Anwalt das Wort ergreifen. Der Anwaltszwang besteht im Zivilprozess für alle Streitigkeiten ab dem Landgericht, bei solchen vor dem Amtsgericht nur, soweit es als Familiengericht tagt (§§ 78 ff. ZPO), im Arbeitsgerichtsprozess vor dem Bundes- und Landesarbeitsgericht, ferner vor dem Bundesverwaltungs- und dem Bundessozialgericht.
Für den Strafprozess Verteidigung.
In Österreich besteht Anwaltszwang nach Maßgabe der §§ 27 ff. ZPO (Anwaltszwang vor Bezirksgerichten in allen Sachen, deren Streitwert 30 000 S übersteigt, und allen Gerichten höherer Instanz, Ausnahmen hiervon bei bestimmten Handlungen). Den schweizerischen Prozessordnungen ist der Anwaltszwang fremd.
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Ạn|walts|zwang, der <o. Pl.> (Rechtsspr.): Notwendigkeit, sich in einem gerichtlichen Verfahren durch einen zugelassenen Rechtsanwalt vertreten zu lassen.
Universal-Lexikon. 2012.