Direktor
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Rek|tor ['rɛkto:ɐ̯], der; -s, Rektoren [rɛk'to:rən], Rek|to|rin [rɛk'to:rɪn], die; -, -nen:1. (aus dem Kreis der ordentlichen Professorinnen und Professoren) für eine bestimmte Zeit gewählter Repräsentant, gewählte Repräsentantin einer Hochschule:
die Rektoren kritisieren die neuen Hochschulgesetze.
2. Leiter, Leiterin einer Grund-, Haupt-, Real- oder Sonderschule:
die Klasse 3d wurde von der Rektorin in Deutsch unterrichtet.
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Rẹk|tor 〈m. 23〉 Leiter (einer Grund-, Haupt-, Real- od. Sonderschule, einer Hochschule od. kirchl. Einrichtung) [<kirchenlat. rector scholae „Leiter einer Schule“; → regieren]
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1. Leiter einer Grund-, Haupt-, Real- od. Sonderschule.
2. (aus dem Kreis der ordentlichen Professoren) für eine bestimmte Zeit gewählter Repräsentant einer Hochschule.
3. (kath. Kirche) Geistlicher, der einer kirchlichen Einrichtung vorsteht.
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Rẹktor
[mittellateinisch, von lateinisch rector »Leiter«] der, -s/...'toren,
1) Hochschulwesen: Rẹctor magnịficus, an Universitäten mit Rektoratsverfassung (im Unterschied zur Präsidialverfassung) der Leiter der Hochschule (traditionelle Anrede: Magnifizenz); er wird in Deutschland nach dem Hochschul-Rahmengesetz von 1972 für mindestens fünf Jahre von einem zentralen Kollegialorgan der Hochschule gewählt. Rektoren und Hochschulpräsidenten (bei Präsidialverfassung) haben die gleichen Funktionen der (akademischen) Selbstverwaltung. Sie üben sie seit 1972 hauptamtlich aus und müssen nicht aus den Reihen der Lehramtsinhaber gewählt werden. Der Rektor hat den Vorsitz im Senat. Ihm sind Konrektoren oder Prorektoren zur Seite gestellt (bei Präsidialverfassung Vizepräsidenten); für die staatliche Verwaltung (Finanz- und Personalwesen) ist in der Regel ein Kanzler eingesetzt.
In Österreich (Universitäts-Organisationsgesetz von 1975) ist der für zwei Studienjahre von einer Universitäts-Versammlung gewählte Rektor Vorstand der Hochschule und Vorsitzender des Akademieen Senats; er übt sein Amt mit dem Prorektor, im zweiten Jahr mit seinem Nachfolger (Prärektor) aus. - Auch in der Schweiz trägt der Leiter einer Hochschule den Titel Rektor.
2) katholisches Kirchenrecht: der leitende Geistliche einer Kirche, die nicht Pfarrkirche ist; der Hausgeistliche eines Frauenklosters oder Krankenhauses.
3) Schulwesen: in der Regel Bezeichnung für den Schulleiter einer Grund-, Haupt- und neben Direktor zum Teil auch einer Real- oder Sonderschule; in der Schweiz auch Bezeichnung für den Leiter eines Gymnasiums.
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Rẹk|tor, der; -s, ...oren [mlat. rector < lat. rector = Leiter, zu: regere, ↑regieren]: 1. Leiter einer Grund-, Haupt-, Real- od. Sonderschule. 2. (aus dem Kreis der ordentlichen Professoren) für eine bestimmte Zeit gewählter Repräsentant einer Hochschule. 3. (kath. Kirche) Geistlicher, der einer kirchlichen Einrichtung vorsteht.
Universal-Lexikon. 2012.