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Bundessozialgericht
Bụn|des|so|zi|al|ge|richt, das <o. Pl.>:
in der Bundesrepublik Deutschland oberster Gerichtshof des 2Bundes (1 b) im Bereich der Sozialgerichtsbarkeit (Abk.: BSG).

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Bundessozialgericht,
 
Abkürzung BSG, auf der Grundlage des Sozialgerichtsgesetzes vom 3. 9. 1953 (gültig in der Fassung vom 23. 9. 1975) errichtetes oberstes deutsches Gericht für die Sozialgerichtsbarkeit, Sitz: Kassel. Es entscheidet über Revisionen bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten in Sozialversicherungs-, Arbeitslosenversicherungs- und Kriegsopfersachen sowie sonstigen durch Gesetz zugewiesenen Angelegenheiten. Außerdem entscheidet es bestimmte Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art zwischen dem Bund und den Ländern sowie der Länder untereinander. Die allgemeine Dienstaufsicht über die Verwaltung des Bundessozialgerichts führt der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung. Die Senate des Bundessozialgerichts sind die mit je einem Vorsitzenden Richter, zwei weiteren Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt. Der Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts dient sein Großer Senat.

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Bụn|des|so|zi|al|ge|richt, das <o. Pl.>: in der Bundesrepublik Deutschland oberster Gerichtshof des 1Bundes (1 b) im Bereich der Sozialgerichtsbarkeit (Abk.: BSG).

Universal-Lexikon. 2012.