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Ver|schlẹp|pung 〈f. 20〉 das Verschleppen, das Verschlepptwerden
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Ver|schlẹp|pung, die; -, -en:
das Verschleppen; das Verschlepptwerden.
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Verschleppung,
1) Ökologie: die Verbreitung von Organismen, Sporen, Samen oder Früchten mit dem Wasser (Hydrochorie), mit Luftströmungen (Anemochorie), durch Tiere (Zoochorie) oder durch den Menschen (Anthropochorie).
2) Strafrecht: Form des Menschenraubs: Verschleppung begeht, wer einen anderen durch List, Drohung oder Gewalt in ein Gebiet außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verbringt oder veranlasst, sich dorthin zu begeben, oder davon abhält, von dort zurückzukehren und ihn dadurch der Gefahr aussetzt, aus politischen Gründen verfolgt zu werden und hierbei in Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen durch Gewalt- oder Willkürmaßnahmen Schaden zu erleiden. Die Verschleppung und ihre Vorbereitung sind nach § 234 a StGB strafbar (Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr). (Vertreibung)
Im österreichischen StGB wird die wesensverwandte »Überlieferung an eine ausländische Macht« (§ 103) mit Freiheitsstrafe von 10 bis 20 Jahren bedroht. Die Entführung ins Ausland, um das Opfer einer fremden Behörde zu überliefern, ist in der Schweiz nach Art. 271 Ziffer 2 StGB strafbar.
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Ver|schlẹp|pung, die; -, -en: das Verschleppen; das Verschlepptwerden.
Universal-Lexikon. 2012.