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Erlass
Aufhebung; Widerruf; Beendigung; Zurücknahme; Auflösung; Dekret; Kodex; Verordnung; Gebot; Gesetz; Edikt; Codex; Verfügung

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Er|lass [ɛɐ̯'las], der; -es, -e:
1. von einer Behörde ausgehende Anordnung:
ein Erlass des Ministeriums; ein Erlass des Ministers; einen Erlass herausgeben, unterzeichnen, wieder aufheben.
Syn.: Befehl, Gebot, Weisung.
2. Befreiung von einer Verpflichtung:
sie setzen sich für den Erlass der Schulden ein.

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Er|lạss 〈m. 1u
1. behördl. Verordnung od. Bekanntmachung (Regierungs\Erlass)
2. das Erlassen, Aufhebung (Schuld\Erlass, Straf\Erlass)
● königlicher, päpstlicher \Erlass

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Er|lạss, der; -es, -e, (österr.:) Erlässe:
1.
a) <o. Pl.> das Erlassen (1), Herausgeben von etw.;
b) behördliche Anordnung, amtliche Verfügung:
einen E. herausgeben, befolgen;
nach dem E. des Ministeriums vom 30. 11.
2. das Erlassen (2), Entbinden von etw.:
den E. einer Strafe beantragen.

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Erlass,
 
Recht: 1) Zivilrecht: das Erlöschen eines Schuldverhältnisses durch grundsätzlich formlosen Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldner (Erlassvertrag, § 397 BGB). Der einseitige Verzicht des Gläubigers allein bewirkt nicht das Erlöschen der Schuld. Die gleiche Wirkung wie der Erlassvertrag hat das vertragliche Anerkenntnis des Gläubigers, dass ein Schuldverhältnis nicht besteht (negatives Schuldanerkenntnis).
 
2) Staats- und Verwaltungsrecht: im monarch. Staat der rechtsetzende oder administrative Akt des Landesherrn (Allerhöchster Erlass); im parlamentarisch-demokratischen Staat Verwaltungsanordnungen der obersten Verwaltungsbehörden (Ministerialerlass), die nur verwaltungsinterne Verbindlichkeit besitzen. Sie sind entweder Anweisungen gegenüber nachgeordneten Behörden zur Regelung eines Einzelfalls oder allgemeine Schriften zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Verwaltungspraxis (Runderlass, Richtlinie).

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Er|lạss, der; -es, -e, österr.: Erlässe: 1. a) <o. Pl.> das Erlassen (1), Herausgeben von etw.: die Forderung nach E. einer geschriebenen Verfassung (Fraenkel, Staat 336); b) behördliche Anordnung, amtliche Verfügung: einen E. herausgeben, befolgen; nach dem E. des Ministeriums vom ... 2. das Erlassen (2), Entbinden von etw.: den E. einer Strafe, einer Schuld beantragen.

Universal-Lexikon. 2012.