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Edịkt 〈n. 11〉 Erlass, Verordnung, öffentl. Bekanntmachung (Regierungs\Edikt) [<lat. edictum „amtliche Bekanntmachung“]
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Edịkt, das; -[e]s, -e [lat. edictum, subst. 2. Part. von: edicere = ansagen, bekannt machen]:
1. (bes. Geschichte) Erlass, Verordnung einer Obrigkeit:
ein E. erlassen.
2. (österr. Amtsspr.) gerichtliche Bekanntmachung von Versteigerungen, Konkursverfahren.
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Edịkt
[lateinisch »öffentliche Bekanntmachung«, »Verordnung«, »Befehl«] das, -(e)s/-e, obrigkeitlicher Erlass; im römischen Recht öffentliche Bekanntmachung des Magistrats, besonders der Prätoren, über die Grundsätze der Rechtsanwendung für die Dauer ihrer Amtszeit; später auch Erlasse der Kaiser. - In der Neuzeit wurde die Bezeichnung v. a. von den französischen Königen für das einen einzelnen Gegenstand regelnde Gesetz verwendet.
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Edịkt, das; -[e]s, -e [lat. edictum, subst. 2. Part. von: edicere = ansagen, bekannt machen] (bes. hist.): Erlass, Verordnung einer Obrigkeit: der Kaiser erließ ein E., wonach zwischen dem Befehl zu einer Hinrichtung und seiner Ausführung mindestens dreißig Tage vergehen müssten (Thieß, Reich 314).
Universal-Lexikon. 2012.