Er|wẹrbs|ein|künf|te 〈Pl.〉 Einkünfte öffentlich-rechtlicher Körperschaften, bei denen weder tatsächlich noch rechtlich die Einnahmegewinnung auf einer Vorzugsstellung der öffentl. Körperschaften beruht
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Er|wẹrbs|ein|künf|te <Pl.> (Wirtsch.):
Einkünfte, die der öffentlichen Hand aus der Teilnahme am wirtschaftlichen Prozess zufließen.
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Erwerbseinkünfte,
Einnahmen, die die öffentliche Gebietskörperschaften durch Beteiligung an der Wertschöpfung einer Volkswirtschaft erzielen, ohne wie bei den Abgaben hoheitlichen Zwang anzuwenden. Erwerbseinkünfte sind die Einnahmen aus Kapitalvermögen, also aus reinen öffentlichen Unternehmen (Ausnahme: Finanzmonopole) und aus staatlichen Beteiligungen an Unternehmen (Bundesbeteiligungen), ferner aus Grundbesitz und aus Geldvermögen (Einlagen- und Darlehenszinsen auf Forderungen der öffentlichen Hand gegenüber privaten Wirtschaftssubjekten). Die Abgrenzung der Erwerbseinkünfte zu Gebühren und Beiträgen sowie zur hoheitlichen Preissetzung öffentlicher Versorgungsunternehmen ist oftmals problematisch.
Die finanzielle Bedeutung der Erwerbseinkünfte ist im Zuge der Entwicklung zum modernen »Steuerstaat« erheblich zurückgegangen. Der Anteil der Einnahmen aus wirtschaftlicher Tätigkeit an den gesamten laufenden Einnahmen betrug 1994 beim Bund 4,2 %, bei den Ländern 2,2 % und bei den Gemeinden 5,7 %. Von den 16,1 Mrd. DM Einnahmen des Bundes stammten 7,2 Mrd. DM aus der »Postablieferung« (Konzessionsabgabe) und 7,0 Mrd. DM aus der planmäßigen Gewinnabführung der Deutschen Bundesbank. Hinzuzurechnen ist ferner die gesondert verbuchte zusätzliche Gewinnabführung der Bundesbank (1994: 11,3 Mrd. DM), die ab 1995 dem Erblastentilgungsfonds zufließt. Die Münzeinnahmen des Bundes (1994: 514 Mio. DM) stellen eine eigene Kategorie dar. Ab 1996 zahlen die Unternehmen Deutsche Telekom AG, Deutsche Post AG und Deutsche Postbank AG keine Ablieferung mehr an den Bund, sondern entrichten nur die üblichen Unternehmensteuern.
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Er|wẹrbs|ein|künf|te <Pl.> (Wirtsch.): Einkünfte, die der öffentlichen Hand aus der Teilnahme am wirtschaftlichen Prozess zufließen.
Universal-Lexikon. 2012.