Schwạrz|ar|beit 〈f. 20〉 Lohnarbeit entgegen den gesetzl. Bestimmungen, z. B. ohne Abführung von Steuern od. bei gleichzeitigem Bezug von Arbeitslosenunterstützung ● gegen die \Schwarzarbeit vorgehen
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Schwạrz|ar|beit, die <Pl. selten>:
illegale, bezahlte, aber nicht behördlich angemeldete Arbeit, Tätigkeit, für die keine Steuern u. Sozialabgaben entrichtet werden:
S. machen;
ein Haus in S. bauen.
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Schwarz|arbeit,
allgemein eine selbstständige oder unselbstständige Tätigkeit, die unter Missachtung der gesetzlichen Melde- und Anzeigepflichten verrichtet wird. Das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit in der Fassung vom 6. 2. 1995 (mit späteren Änderungen) fasst unter Schwarzarbeit das Erbringen von Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang, obwohl 1) Mitteilungspflichten gegenüber den verschiedenen Sozialversicherungsträgern (Bundesanstalt für Arbeit, Träger der Kranken-, Pflege-, Renten- oder Unfallversicherung; auch gegenüber der Sozialhilfe) nicht erfüllt wurden; 2) der Beginn einer gewerblichen Tätigkeit nicht nach der Gewerbeordnung angezeigt wurde oder 3) ein Handwerk als stehendes Gewerbe betrieben wurde, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein. Keine Schwarzarbeit ist bei Dienst- oder Werkleistungen gegeben, die auf Gefälligkeit oder Nachbarschaftshilfe beruhen. Unter das Gesetz fällt auch, wer Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang 4) durch Personen ausführen lässt, die Schwarzarbeit wie oben dargestellt verrichten oder 5) wer als Unternehmer einen anderen Unternehmer beauftragt, von dem er weiß oder leichtfertig nicht weiß, dass dieser ausländische Arbeitnehmer ohne die erforderliche Arbeitserlaubnis beschäftigt oder wer einen Nachunternehmer einsetzt, der ausländische Arbeitnehmer ohne Arbeitserlaubnis beschäftigt. Zur Aufdeckung von Schwarzarbeit arbeiten die Arbeitsämter, Träger der Kranken-, Renten- und Unfallversicherung sowie die für den Gesamtversicherungsbeitrag zuständigen Stellen, im Ausländergesetz bezeichnete Stellen, Finanzbehörden und Hauptzollämter zusammen. Schwarzarbeit als Bestandteil der Schattenwirtschaft wird bekämpft, weil sie die Wirtschaft gefährdet und erhebliche Ausfälle an Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen bedingt. Die dargestellte Schwarzarbeit kann als Ordnungswidrigkeit zu Geldbußen bis zu 200 000 DM führen. Eine Ordnungswidrigkeit stellt auch die Werbung in den Medien zur Erbringung von Leistungen der Schwarzarbeit dar. Unternehmen, die gegen das Schwarzarbeitgesetz verstoßen, können von öffentlichen Aufträgen ausgeschlossen werden. Die Ableistung von Schwarzarbeit kann zur außerordentlichen Kündigung bestehender Arbeitsverhältnisse führen sowie der Durchsetzung von Urlaubsansprüchen entgegenstehen. Die Durchsetzung von Entgeltforderungen aus Schwarzarbeit ist erschwert. Ob und in welchem Umfang der Schwarzarbeiter für Arbeitsmängel haftet, hängt von seiner Kompetenz ab. Der Schwarzarbeit soll auch durch den Sozialversicherungsausweis begegnet werden.
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Schwạrz|ar|beit, die <o. Pl.>: illegale, bezahlte, aber nicht behördlich angemeldete Arbeit, Tätigkeit, für die keine Steuern u. Sozialabgaben entrichtet werden: S. machen; ein Haus in S. bauen; er bessert sich sein Arbeitslosengeld durch S. auf; das Geld dafür hat sie sich mit S. verdient; S. wird erst verschwinden, wenn sich regulär versteuerte und sozialversicherte Arbeit wieder lohnt (Wirtschaftswoche 19. 11. 98, 24).
Universal-Lexikon. 2012.