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Schieds|mann 〈m. 2u; Pl. a.: -leu|te〉 Inhaber eines öffentl. Ehrenamts, dem die gütliche Beilegung von Rechtsstreitigkeiten obliegt; Sy Friedensrichter (2)
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Friedensrichter.
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Schiedsmann,
ein in den meisten Bundesländern von den Landesjustizverwaltungen bestelltes Organ der Rechtspflege. Der Schiedsmann hat die Aufgabe, vor Erhebung einer Privatklage wegen Hausfriedensbruchs, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, Körperverletzung, Bedrohung und Sachbeschädigung einen Sühneversuch, d. h. eine gütliche Schlichtung des Streites zwischen den Parteien, zu unternehmen (§ 380 StPO). Erst nach erfolglosem Sühneversuch ist die Privatklage zulässig. Wohnen die Parteien nicht im selben Gemeindebezirk, kann von einem Sühneversuch abgesehen werden. Für das Verfahren gilt Landesrecht. - In den neuen Ländern (außer Berlin) gilt gemäß Einigungsvertrag vom 31. 8. 1990 als Landesrecht das Gesetz über Schiedsstellen in den Gemeinden vom 13. 9. 1990 (zum Teil mit Änderungen) weiter. (Schiedsgerichtsbarkeit)
C.-P. Martin: Das Sühneverfahren vor dem S. in Strafsachen (1988);
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Schieds|mann, der <Pl. ...leute od. ...männer>: (Rechtsspr.): ↑Friedensrichter (2).
Universal-Lexikon. 2012.