Süh|ne|ver|such, der (Rechtsspr.):
förmlicher Versuch des Gerichts o. Ä. zur gütlichen Beilegung eines Prozesses.
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Sühneversuch,
Güteversuch, der Versuch der gütlichen Beilegung eines Rechtsstreits. Im Zivilprozess soll das Gericht in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hinwirken, für die das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden kann (§ 279 ZPO). Das gilt auch für das Ehescheidungsverfahren, in dem das Gericht ferner das Verfahren von Amts wegen aussetzen soll, wenn konkrete Aussicht auf Fortsetzung der Ehe besteht (§ 614 ZPO). - Im Strafprozess ist der Sühneversuch Voraussetzung für die Klageerhebung im Privatklageverfahren, soweit die Parteien im selben Gemeindebezirk wohnen (§ 380 StPO). Der Sühneversuch findet vor einer Vergleichsbehörde (besonders einem Schiedsmann) kraft landesgesetzlicher Einzelregelung statt. - Im Arbeitsgerichtsverfahren spricht man von Güteverfahren.
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Süh|ne|ver|such, der (Rechtsspr.): förmlicher Versuch des Gerichts o. Ä. zur gütlichen Beilegung eines Prozesses.
Universal-Lexikon. 2012.