Akademik

Friedensrichter
Ombudsperson; Schiedsperson

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Frie|dens|rich|ter 〈m. 3
1. ehrenamtl. Richter beim Friedensgericht
2. = Schiedsmann

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Frie|dens|rich|ter, der [ von engl. Justice of the Peace]:
1. (bes. in den USA u. Großbritannien) Einzelrichter für Zivil- u. Strafsachen von geringerer Bedeutung.
2. (schweiz., sonst veraltet) ehrenamtlich tätige Person, die bei bestimmten Delikten einen Sühneversuch zu unternehmen hat.

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Friedensrichter,
 
Recht: 1) in einigen Kantonen der Schweiz für Zivilprozesse vorgeschriebene Institution, die vor dem eigentlichen Prozessbeginn in einem Sühneverfahren auf eine gütliche Einigung der Parteien hinzuwirken hat. Bleibt das Sühneverfahren erfolglos, hat der Friedensrichter dies in einer entsprechenden Urkunde (Weisung, Leit-, Akzessschein) niederzulegen.
 
2) In England alte Bezeichnung (»Justices of the Peace«) für die »Magistrates«, die als Exekutivorgan für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (»Frieden«) zuständig waren. Heute entscheiden die Friedensrichter (zumeist als Laienrichter) über kleine Vergehen sowie in Zivilsachen geringer Bedeutung, ferner nehmen sie gewisse Verwaltungsaufgaben wahr.
 

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Frie|dens|rich|ter, der [LÜ von engl. Justice of the Peace]: 1. (bes. in den USA u. Großbritannien) Einzelrichter für Zivil- u. Strafsachen von geringerer Bedeutung. 2. (schweiz., sonst veraltet) ehrenamtlich tätige Person, die bei bestimmten Delikten einen Sühneversuch zu unternehmen hat; Schiedsmann.

Universal-Lexikon. 2012.