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Sachbeschädigung
Sạch|be|schä|di|gung 〈f. 20vorsätzl., rechtswidrige Beschädigung od. Zerstörung einer fremden Sache

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Sạch|be|schä|di|gung, die (Rechtsspr.):
vorsätzliche Beschädigung od. Zerstörung fremden Eigentums od. öffentlicher Einrichtungen.

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Sachbeschädigung,
 
die vorsätzliche und rechtswidrige Beschädigung oder Zerstörung einer fremden Sache. Als Beschädigung gilt die nicht ganz unerhebliche Verletzung der Substanz, der äußeren Erscheinung oder der Form einer Sache, durch die die Brauchbarkeit der Sache zu ihrem bestimmten Zweck beeinträchtigt wird; als Beschädigung kann auch das Beschmutzen einer Sache ohne eigentliche Substanzverlust infrage kommen. Das StGB unterscheidet: die einfache Sachbeschädigung, die nur auf Antrag verfolgt und mit Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bedroht wird (§ 303); die gemeinschädliche Sachbeschädigung, die z. B. Grabmäler und dem öffentlichen Nutzen dienende Sachen betrifft und mit Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (§ 304), die völlige oder Teilzerstörung von Bauwerken, die mit Geld- oder Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren (§ 305) belegt ist. Unter den Abschnitt Sachbeschädigung zählt das StGB auch die Veränderung von Daten (§ 303 a), die Computersabotage (§ 303 b) sowie die Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel (§ 305 a).
 
Ähnliche Bestimmungen enthalten die StGB Österreichs (§§ 125 ff.) und der Schweiz (Art. 144 f.).
 

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Sạch|be|schä|di|gung, die (Rechtsspr.): vorsätzliche Beschädigung od. Zerstörung fremden Eigentums od. öffentlicher Einrichtungen: der Graffitimaler wurde wegen S. zu einer Geldstrafe verurteilt.

Universal-Lexikon. 2012.