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Ombudsmann
Ọm|buds|mann 〈m. 2u
1. Beauftragter des Parlaments, an den sich jeder Bürger zum Schutz gegen behördl. Willkür wenden kann
2. 〈allg.〉 unabhängige männl. Vertrauensperson, z. B. in Schulen
[<schwed. ombudsman „Schiedsmann“]

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Ọm|buds|mann, der; -[e]s, …männer u. …leute [schwed. ombudsman, eigtl. = Treuhänder]:
Mann, der die Rechte der Bürgerinnen u. Bürger gegenüber den Behörden wahrnimmt.

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Ọmbudsmann
 
[schwedisch »Treuhänder«], Ọmbudsman, in der Regel eine von der Volksvertretung bestellte Vertrauensperson, die v. a. im Interesse des Rechtsschutzes des Einzelnen, aber auch zur Unterstützung des Parlaments die Tätigkeit der Verwaltung kontrolliert, ohne über verbindliche Entscheidungsbefugnisse zu verfügen. Das schwedische Vorbild des Justizombudsmanns wurde bald von anderen Ländern (besonders Dänemark, Norwegen) übernommen und auf andere Bereiche ausgedehnt, zum Teil mit anderen Bezeichnungen. In Deutschland mit seinem weit ausgebauten Individualrechtsschutz durch Gerichte ist das mögliche Wirkungsfeld eines Ombudsmanns eingeschränkt; die Petitionsausschüsse im Bundestag (Art. 45 c GG) und in den Landtagen nehmen einen Teil der Funktionen eines Ombudsmanns wahr. Für einzelne Bereiche gibt es besondere Beauftragte, z. B. den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages (Art. 45 b GG) und Datenschutzbeauftragte (Bund und Länder). Die größte Ähnlichkeit mit dem Ombudsmann hat der Bürgerbeauftragte in Rheinland-Pfalz (seit 1974). Ein Bürgerbeauftragter arbeitet auch beim Europäischen Parlament. - In Österreich und der Schweiz gibt es für ähnliche Aufgaben ebenfalls die Institution des Ombudsmanns (auch Volksanwalt genannt).
 
Zunehmend setzen auch Unternehmen (z. B. im Einzelhandel) einen Ombudsmann als Vertrauensperson für Verbraucherbelange ein.

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Ọm|buds|mann, der; -[e]s, ...männer u. ...leute [schwed. ombudsman, eigtl. = Treuhänder]: Mann, der die Rechte der Bürgerinnen u. Bürger gegenüber den Behörden wahrnimmt: O. werden.

Universal-Lexikon. 2012.