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Sachenrechtsbereinigungsgesetz
Sachenrechtsbereinigungsgesetz,
 
Bundesgesetz vom 21. 9. 1994, in Kraft seit 1. 10. 1994, dessen Zweck v. a. die Klärung von Rechtsverhältnissen an Grundstücken ist, die in der DDR von Nutzern bebaut worden sind, welche nicht Grundstückseigentümer waren. An den Gebäuden entstand zum Teil getrenntes Eigentumsrecht der Nutzer, zum Teil fiel das Gebäudeeigentumsrecht aber auch an die Grundstückseigentümer. Den Ausgangspunkt für die Regelung im Sachenrechtsbereinigungsgesetz bilden die Sachverhalte, bei denen DDR-Bürgern dingliche Nutzungsrechte an Grundstücken eingeräumt wurden, wobei an den Gebäuden, die auf dieser Grundlage errichtet wurden, getrenntes Eigentumsrecht entstand. In die gesetzliche Regelung wurde jedoch eine Vielzahl von weiteren Sachverhalten einbezogen, bei denen es zwar nicht zur Einräumung von dinglichen Nutzungsrechten gekommen war, aber Bürger dennoch bauliche Investitionen in Größenordnungen vorgenommen hatten (z. B. Errichtung von Eigenheimen, die am 2. 10. 1990 zum Wohnen genutzt wurden, im Rahmen von Erholungsnutzungsverträgen).
 
Die Bereinigung erfolgt so, dass den Nutzern grundsätzlich nach ihrer Wahl Ansprüche gegenüber dem Grundstückseigentümer gewährt werden. Verlangt werden kann der Verkauf des Grundstücks im Sinne des Grundbuchs, beziehungsweise bei Eigenheimen grundsätzlich eine Fläche von rd. 500 m2 beziehungsweise einer dem Gebäude angemessenen Funktionsfläche zum halben Bodenwert; wahlweise kann auch die Einräumung eines Erbbaurechts zur Hälfte des normalen Erbbauzinses durchgesetzt werden. Die Herbeiführung einer einverständlichen Handhabung kann durch ein notarielles Vermittlungsverfahren gefördert werden; kommt es zu keiner privatautonomen Gestaltung zwischen den Beteiligten, so kann das Gericht zur Entscheidung angerufen werden.
 
Literatur:
 
Komm. zum S., hg. v. H.-J. Czub u. a., Losebl. (1995 ff.);
 O. Vossius: S. (21996).

Universal-Lexikon. 2012.