Einlagen,
1) Bankwesen: fremde Gelder, die in der Regel gegen Zins (Habenzins) bei Kreditinstituten deponiert werden. Nach den Einlegern werden Einlagen von Nichtbanken (z. B. Unternehmen und Privatpersonen) und Bankeinlagen unterschieden. Arten: Sichteinlagen (täglich fällige Gelder) dienen dem bargeldlosen Zahlungsverkehr, werden niedrig oder nicht verzinst und auch als Buchgeld bezeichnet. Termineinlagen (befristete Einlagen) sind höher verzinste, vorübergehende Geldanlagen, die nicht dem Zahlungsverkehr dienen. Über Termineinlagen kann erst nach Einhaltung einer Kündigungsfrist (Kündigungsgelder) oder zu einem vorher bestimmten Termin (Festgelder) verfügt werden. Sicht- und Termineinlagen werden auch als Depositen bezeichnet. Spareinlagen werden mit einer vereinbarten Kündigungsfrist geführt und dienen nicht dem Zahlungsverkehr. Sie werden höher verzinst als Sichteinlagen (Geldmenge, Geldschöpfung)
2) Gesellschaftsrecht: im Rahmen der Beteiligungsfinanzierung (Einlagenfinanzierung) durch die Gesellschafter einer Handelsgesellschaft, einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts oder einer stillen Gesellschaft aufgebrachte Geld- oder Sachmittel (Sacheinlagen). Nach der Höhe der Einlagen bestimmt sich der Anteil der Gesellschafter am Eigenkapital des Unternehmens. Ist ein Teil des Grundkapitals einer Kapitalgesellschaft nicht voll einbezahlt, so handelt es sich um ausstehende Einlagen, die Forderungen der Gesellschaft gegenüber den Kapitalgebern darstellen.
3) Orthopädie: Schuheinlagen, Stützkörper zur funktionellen Korrektur von Fehlstellungen des Fußes (Fußdeformitäten); sie werden nach einem Fußabguß oder -abdruck vom Orthopädiemechaniker aus Metall, Kunststoff, Kork oder Leder zum Einsatz in normale Schuhe angefertigt oder vom Orthopädieschuhmacher oder -mechaniker in orthopädische Schuhe als Fußbettung eingearbeitet. Aktive Einlagen, die v. a. im Wachstumsalter angewendet werden, wirken durch Muskeltraining korrigierend, passive Einlagen als Unterstützung des Fußgewölbes.
4) Steuerrecht: alle Wirtschaftsgüter (Bargeld, Waren u. a.), die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres zugeführt hat. Der beim Betriebsvermögensvergleich ermittelte Unterschiedsbetrag ist zur Ermittlung des Gewinns um den Wert der Einlagen zu vermindern (§ 4 Absatz 1 EStG).
Universal-Lexikon. 2012.