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Handelsgesellschaft
Co.; Kompanie; Kompagnie; Compagnie

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Hạn|dels|ge|sell|schaft 〈f. 20Vereinigung von Personen zum gemeinsamen Betrieb einer Firma ● offene \Handelsgesellschaft 〈Abk.: oHG, OHGH., bei der jeder Gesellschafter unbeschränkt haftet

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Hạn|dels|ge|sell|schaft, die:
Gesellschaft (4 b), die ein Handelsunternehmen unter gemeinsamer Firma betreibt:
eine H. gründen;
offene H. (Personengesellschaft, die auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet ist, mit unbeschränkter persönlicher Haftung der Gesellschafter; Abk.: OHG).

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Handelsgesellschaft,
 
die Vereinigung mehrerer Personen zum Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma. Kraft Gesetzes können Handelsgesellschaften sein: offene Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft (KG), Aktiengesellschaft (AG) oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Für die Handelsgesellschaft gilt Handelsrecht (§ 6 HGB). Die Handelsgesellschaften sind entweder Personen- oder Kapitalgesellschaften. Personengesellschaften (OHG und KG) zeichnen sich dadurch aus, dass mindestens ein Gesellschafter für die Gesellschaftsschulden unbeschränkt mit seinem persönlichen Vermögen haftet und die Gesellschaft im Geschäftsverkehr vertritt (»Selbstorganschaft«). Persönlich haftender Gesellschafter kann allerdings auch eine juristische Person sein (GmbH & Company). Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) haben ein festes Grundkapital, im Geschäftsverkehr werden sie durch besondere Organe (Vorstand, Geschäftsführer) vertreten (»Drittorganschaft«). Der Umfang der Geschäftsführungsbefugnis ist grundsätzlich auf den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes beschränkt (§ 116 Absatz 1 HGB). Die persönliche Haftung der Gesellschafter ist ausgeschlossen. Die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KG a. A.) ist eine Sonderform der Kapitalgesellschaft: Sie hat persönlich haftende Gesellschafter, die die Gesellschaft vertreten; im Übrigen gilt das Recht der AG. Genossenschaften sind keine Handelsgesellschaften, gelten aber als Kaufmann im Sinne des HGB. Die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) gilt als Handelsgesellschaft.
 
Das österreichische Recht stimmt hinsichtlich der Personenhandelsgesellschaften mit dem deutschen Recht überein (§§ 105-188 HGB). Für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften bestehen eigene Gesetze (Aktiengesetz 1965 in der Fassung von 1994; Gesetz über GmbH 1906 in der Fassung von 1994; Genossenschaftsgesetz 1873 in der Fassung von 1991; Kartellgesetz 1988).
 
Das schweizerische OR fasst in den Art. 552 ff. als Handelsgesellschaft zusammen: die Kollektivgesellschaft, die der deutschen OHG entspricht, die KG, die AG, die Kommandit-AG und die GmbH. Die Führung eines Handels-, Fabrikations- oder eines anderen nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes ist bei keiner Form notwendig; die GmbH kann aber - anders als die anderen Handelsgesellschaften nur zu wirtschaftlichen Zwecken gegründet werden.

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Hạn|dels|ge|sell|schaft, die: Gesellschaft (4 b), die ein Handelsunternehmen unter gemeinsamer Firma betreibt: eine H. gründen; offene H. (Personengesellschaft, die auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet ist, mit unbeschränkter persönlicher Haftung der Gesellschafter; Abk.: OHG).

Universal-Lexikon. 2012.