Ein|la|gen|si|che|rung (Finanzw.):
Absicherung der Einleger gegen den Verlust ihrer Einlagen.
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Einlagensicherung,
durch Garantien Dritter gewährleistete Absicherung der Bankkunden gegen den Verlust ihrer Einlagen für den Fall, dass ihr Kreditinstitut in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät. In Deutschland bestehen für die einzelnen Bankgruppen spezifischer Einlagensicherungssysteme, die von den Spitzenverbänden der Kreditwirtschaft getragen und durch Umlagen beziehungsweise Einzahlungen der ihnen angehörenden Institute finanziert werden. Dabei sind die Einlagensicherungssysteme der Sparkassen und Kreditgenossenschaften darauf ausgerichtet, das jeweilige Kreditinstitut zu erhalten (Institutssicherung als indirekter Einlegerschutz), während der Einlagensicherungsfonds der privaten Banken die Einlagen der Gläubiger unmittelbar sichert. Die nicht einklagbare Garantie umfasst Einlagen (nicht Inhaberschuldverschreibungen) von In- und Ausländern bis zu einer Obergrenze je Gläubiger von 30 % des haftenden Eigenkapitals des betreffenden Kreditinstituts. Bei vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten einer bonitätsmäßig einwandfreien Bank stellt die Liquiditäts-Konsortialbank GmbH Liquiditätshilfen zur Verfügung. Das am 1. 8. 1998 in Umsetzung der Einlagensicherungsrichtlinie der EG in Kraft getretene Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz sieht zusätzliche, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau verwaltete Entschädigungseinrichtungen mit Pflichtmitgliedschaft der Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute vor, gegenüber denen Entschädigungsansprüche der Gläubiger in Höhe von 90 % der Einlagen und Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften (maximal 20 000 Euro) geltend gemacht werden können.
In Österreich ist die Einlagensicherung durch Abschnitt 19 § 93 Bankwesengesetz 1993 in der Fassung vom 1995 geregelt. Danach müssen Kreditinstitute, die Einlagen auf Konten von Verbrauchern oder Spareinlagen natürlicher Personen entgegennehmen, den jeweiligen Einlagensicherungseinrichtungen ihrer Fachverbände angehören. Diese sind verpflichtet, im Falle des Konkurses einer Mitgliedbank, der Anordnung der Geschäftsaufsicht wegen Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder der behördlichen Verfügung der Zahlungseinstellung Einlagen bis zu einem Höchstbetrag von 260 000 öS pro natürliche Person auf deren Verlangen innerhalb von drei Monaten auszubezahlen. Soziale Härtefälle sowie Kleinanlagen auf legitimierten Konten bis zu einer Höhe von 26 000 öS sind zeitlich bevorzugt zu behandeln. Im Falle einer Auszahlung gesicherter Einlagen verpflichtet die Einlagensicherungseinrichtung ihre Mitgliedinstitute zur Leistung anteilsmäßiger Beiträge. Kann eine Einlagensicherungseinrichtung die Auszahlung gesicherter Einlagen nicht voll leisten, so sind die Einlagensicherungseinrichtungen der anderen Fachverbände zur Deckung verpflichtet. Sind diese dazu auch nicht in der Lage, so muss die erstbetroffene Einlagensicherungseinrichtung Schuldverschreibungen ausgeben, für die der Bundesminister für Finanzen aufgrund besonderer Gesetz. Ermächtigung die Bundeshaftung übernehmen kann. - In der Schweiz existiert keine gesetzliche Einlagensicherungspflicht; im Einzelfall gibt es eine Garantie zur bevorrechtigten Garantie von Sparkonten bis zu 5 000 sfr. - In den USA ist seit 1935 jede Mitgliedbank des Federal Reserve System verpflichtet, ihre Einlagen bei der staatlichen Einlagenversicherung (Federal Deposit Insurance Corporation) zu versichern; maximaler Versicherungsschutz pro Kunde und Bank: 100 000 US-$.
Universal-Lexikon. 2012.