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Sektion
Leichenöffnung; Autopsie (griechisch); Nekropsie (v.a. bei Tieren; griechisch); Obduktion (lateinisch); Referat; Division; Gebiet; Ressort; Abteilung; Bereich

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Sek|ti|on [zɛk'ts̮i̯o:n], die; -, -en:
1. Abteilung, Gruppe von Mitarbeiter[inne]n innerhalb einer Behörde, Institution, Organisation:
sie leitet die Sektion Fremdenverkehr.
Syn.: Bereich, Sparte.
2. (in der Medizin) das Öffnen und Zergliedern einer Leiche:
erst durch eine Sektion konnte die Todesursache festgestellt werden.
Syn.: Obduktion.
Zus.: Schädelsektion, Vivisektion.

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Sek|ti|on 〈f. 20
1. = Leichenöffnung
2. Abteilung, Unterabteilung, Gruppe
3. 〈DDR〉 Wissenschaftszweig an einer Hochschule, Universität
[<lat. sectio „Abschnitt“]

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Sek|ti|on , die; -, -en [lat. sectio = das Schneiden; der Abschnitt, zu: sectum, 2. Part. von: secare, sezieren]:
1. Abteilung, Gruppe, Fachbereich innerhalb einer Behörde, Institution, Organisation.
2. (Med.) das Sezieren einer Leiche (zur Feststellung der Todesursache).
3. (Technik) vorgefertigtes Bauteil, bes. eines Schiffes.

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Sektion
 
[lateinisch sectio »das Schneiden«, »Abschnitt«] die, -/-en,  
 1) allgemein: Abteilung, Gruppe, Fachbereich innerhalb einer Behörde, Institution, Organisation.
 
 2) in Österreich Bezeichnung der obersten Organisationseinheiten der Bundesministerien und des Bundeskanzleramtes, die weiter in Abteilungen gegliedert sind. Die Zahl der Sektionen und ihr Aufgabenbereich sind in der Geschäftseinteilung jedes Bundesministeriums vom Minister festzusetzen und zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Der Sektion steht der Sektionsleiter (früher Sektionschef) vor.
 
 3) Pathologie: Autopsie, Obduktion, Nekropsie, Öffnung einer Leiche zur Krankheits- und Todesursachendiagnostik, die in pathologischen Abteilungen von Krankenhäusern oder pathologischen Instituten der Universitätskliniken durchgeführt wird; bei der medizinischen Ausbildung erfolgen Sektionen auch zu Lehr- oder Forschungszwecken (anatomisches Praktikum). Die Sektion erfordert grundsätzlich die Einwilligung des Verstorbenen zu Lebzeiten oder der nächsten Angehörigen bei Fehlen einer Willenserklärung. Gesetzlich vorgeschrieben ist die Sektion bei Verdacht auf eine unnatürliche Todesursache auf richterliche Veranlassung (§§ 87 ff. StPO, ähnliche Bestimmungen in Österreich, §§ 127 ff. StPO, und kantonal in der Schweiz ) im Beisein der Staatsanwaltschaft, auf deren Antrag eines Richters und zweier Ärzte, von denen einer ein Rechtsmediziner sein muss, als Voraussetzung zur Erteilung der Genehmigung für eine Feuerbestattung und zur Klärung des Verdachts auf eine ansteckende Krankheit im Rahmen des Bundes-Seuchengesetzes (§ 32). Die Ergebnisse sind protokollarisch festzuhalten. Ein weiterer Anlass ist die versicherungsmedizinische Abklärung der Todesursache (z. B. bei Unfällen).
 
 4) Schiffbau: Sektionsbau.
 

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Sek|ti|on, die; -, -en [lat. sectio = das Schneiden; der Abschnitt, zu: sectum, 2. Part. von: secare, ↑sezieren]: 1. Abteilung, Gruppe, Fachbereich innerhalb einer Behörde, Institution, Organisation: Er ... begründete die deutsche S. des Internationalen Kunstkritikerverbandes (Welt 20. 2. 65, 17); Er ... leitete darin (= in einem Ministerium) die einflussreichste S. (Musil, Mann 92); die Vertreter der österreichischen oder der deutschen S. der Komintern (Leonhard, Revolution 19); an der S. Chemie der Karl-Marx-Universität Leipzig (ND 25. 3. 78, 12); in der S. für Dichtkunst der Preußischen Akademie der Künste (Reich-Ranicki, Th. Mann 175). 2. (Med.) das Sezieren einer Leiche (zur Feststellung der Todesursache): Die S. eines Angehörigen scheint vielen pietätlos (Hackethal, Schneide 41); Die Vivisektion gar ... sei Mord und wissenschaftlich wertloser noch als die S. eines Toten (Stern, Mann 286). 3. (Technik) vorgefertigtes Bauteil, bes. eines Schiffes: 16 der insgesamt 22 -en sind bereits montiert.

Universal-Lexikon. 2012.