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vo|r|aus [fo'rau̮s] <Adverb>:vor den anderen, an der Spitze:
der Schnellste war den anderen weit voraus.
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◆ vor|aus 〈Adv.〉
1. voran, noch vor den Folgenden
2. besser, weiter (als andere), im Vorteil (gegenüber anderen)
● er ist seiner Zeit (weit) \voraus er ist (in der Gestaltung seiner Werke, in seinen Anschauungen) weiter als seine Zeitgenossen, er lässt schon die zukünftige Entwicklung erkennen; vielen Dank im Voraus! [′—] vielen Dank schon jetzt (für das, was Sie tun, was Sie mir geben wollen); Miete im Voraus [′—] zahlen (für einen Monat, für zwei Monate) für den folgenden Monat, die folgenden Monate
◆ Die Buchstabenfolge vor|aus... kann auch vo|raus... getrennt werden.
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vo|r|aus <Adv.> [mhd. vorūʒ]:
1.
a) vor den andern, an der Spitze:
weit v.;
Ü im Rechnen ist sie ihm v. (ist sie besser als er);
diese Leute sind ihrer Zeit weit v.;
b) (selten) vorn:
v. auf dem Meer.
2. (Seemannsspr.) voran, vorwärts:
mit halber Kraft v.!
3. (selten) vorher, zuvor:
so viel v. (Folgendes sei vorausgeschickt).
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Voraus,
allgemein der Teil eines Vermögens (besonders einer Erbmasse), der einzelnen bestimmten Berechtigten zusteht, ohne dass hierfür anderen Berechtigten ein Ausgleich zu gewähren ist. Im engeren Sinn das gesetzliche Vermächtnis zugunsten des überlebenden Ehegatten zusätzlich zu seinem gesetzlichen Erbteil (§ 1932 BGB). Der Voraus umfasst die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände, soweit sie nicht Zubehör eines Grundstücks sind, und die Hochzeitsgeschenke. Neben Verwandten der 2. Ordnung oder Großeltern gebühren diese Gegenstände dem überlebenden Ehegatten in vollem Umfang, neben Verwandten der 1. Ordnung (Kindern, Enkeln) nur, soweit er sie zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt. Der Anspruch auf den Voraus besteht aber nur, wenn der Ehegatte als gesetzlicher Erbe berufen ist, nicht, wenn er durch Testament oder Erbvertrag als Erbe eingesetzt wurde. Vom Voraus zu unterscheiden ist das vom Willen des Erblassers abhängige Vorausvermächtnis (Vermächtnis).
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Vo|raus, der; -: 1. (Rechtsspr.): Vermächtnis, das einem überlebenden Ehegatten im Voraus vor dem gesetzlichen Erbteil zusteht. 2. ['fo:raus] (in der Fügung) im /(bes. schweiz.:) zum V. (schon vorher): besten Dank im V.; Lycaon hatte damals die Zimmermiete für einen Monat im V. verlangt (Ransmayr, Welt 85); Niemand, auch nicht der Pfarrer, sollte mehr im V. von meinen Heimatbesuchen wissen (Handke, Niemandsbucht 193); Die Beträge sind jeweilen zum V. ... zu bezahlen (R. Walser, Gehülfe 11).
Universal-Lexikon. 2012.