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Til|gung ['tɪlgʊŋ], die; -, -en:a) das Tilgen (a); das Getilgtwerden:
die Tilgung aller Druckfehler.
b) das Tilgen (b); das Getilgtwerden:
die Tilgung der Hypothek.
Zus.: Schuldentilgung.
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Tịl|gung 〈f. 20〉
1. das Tilgen
2. das Getilgtwerden
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Tịl|gung, die; -, -en:
das Tilgen; das Getilgtwerden.
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Tilgung
[althochdeutsch tīligōn, über angelsächsisch dilegian von lateinisch delere »zerstören«],
1) Festkörperphysik und Photochemie: die Intensitätsverringerung der Phosphoreszenzstrahlung eines Stoffs durch Temperaturerhöhung (thermische Tilgung) oder zusätzliche Einstrahlung von Licht geeigneter Freqenz (optische Tilgung); die Elektronenzustände des phosphoreszierenden Stoffs werden durch diese Anregung so besetzt, dass sich der Anteil der strahlungslosen Elektronenübergänge auf Kosten der strahlenden stark vergrößert (Quenching, Phosphoreszenz).
2) Recht: im Zivilrecht die Erfüllung, d. h. das Bewirken der geschuldeten Leistung. Im Strafrecht die Streichung von Eintragungen im Bundeszentralregister. (Strafregister, Rehabilitation)
3) Wirtschaft: die Rückzahlung einer Geldschuld (Verbindlichkeit) entweder in einem einzigen Betrag (nach Ablauf der vertragsmäßig vorgesehenen Frist beziehungsweise Laufzeit oder nach Kündigung) oder in Teilbeträgen. Eine langfristige Tilgung heißt Amortisation. Die Teilbeträge (Tilgungsraten) sind in der Regel in einem Tilgungsplan festgelegt, wobei die Tilgungsraten meist als Prozentsatz der Geldschuld (z. B. Darlehenssumme) angegeben (Tilgungssatz) und dann in meist jährlich oder vierteljährlich zu zahlende Geldbeträge umgerechnet werden. Der Tilgungsplan wird für die vereinbarte Laufzeit eines Darlehens oder Kredits oder für den gesamten Zeitraum bis zur vollständigen Rückzahlung (Tilgungsdauer) aufgestellt.
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Tịl|gung, die; -, -en: 1. (geh.) das Tilgen (1), Getilgtwerden; gänzliche Beseitigung; Ausmerzung: die T. aller Spuren, der Druckfehler. 2. (Wirtsch., Bankw.) das Tilgen (2), Getilgtwerden; Beseitigung durch Zurückzahlen: die T. der Schulden, einer Hypothek.
Universal-Lexikon. 2012.