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Beweislast
Be|weis|last 〈f. 20; unz.; Rechtsw.〉 Last, in einem Rechtsstreit die Wahrheit einer Behauptung zu beweisen

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Be|weis|last, die (Rechtsspr.):
Verpflichtung, für die Wahrheit bestimmter Behauptungen einen Beweis zu führen:
die B. liegt bei der Staatsanwaltschaft, beim Kläger;
die B. tragen;
die B. umkehren (die Beweispflicht dem anderen Kontrahenten auferlegen).

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Beweislast,
 
Zivilprozessrecht: Im Zivilprozess und in den Verfahren mit Verhandlungsgrundsatz gilt die Grundregel, dass jede Partei die tatsächlichen Voraussetzungen derjenigen Normen zu beweisen hat (also die Beweislast trägt), ohne deren Anwendung ihr Prozessbegehren keinen Erfolg haben kann. Die objektive Beweislast oder Feststellungslast bestimmt die Folgen der Unaufklärbarkeit einer entscheidungserheblichen Tatsache. Die mit dem Beweis belastete Partei trägt den Nachteil, dass die aufklärungsbedürftige Tatsache als nicht festgestellt betrachtet wird. Die subjektive Beweislast oder Beweisführungslast bezeichnet den Nachteil, welcher einer beweisbelasteten Partei dadurch entsteht, dass kein Beweis erhoben werden kann, weil sie keine Beweismittel benennt. Die Beweislast kann durch gesetzliche Vorschriften (nicht aber durch allgemeine Geschäftsbedingungen) von vornherein festgelegt oder umgekehrt sein. Keine Umkehr, sondern nur eine Beweiserleichterung bildet der Anscheinsbeweis, der unter Rückgriff auf die allgemeine Lebenserfahrung typischer Geschehensabläufe zunächst als tatsächlich eingetreten ansieht.

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Be|weis|last, die <o. Pl.> (Rechtsspr.): Verpflichtung, für die Wahrheit bestimmter Behauptungen einen Beweis zu führen: die B. liegt bei der Staatsanwaltschaft, beim Kläger; die B. tragen; die B. umkehren (Rechtsspr.; die Beweispflicht dem anderen Kontrahenten auferlegen); Wegen der Umkehr der B., meinen Kritiker, sei das Vorhaben verfassungswidrig (Spiegel 51, 1993, 16).

Universal-Lexikon. 2012.