Schlachthaus
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1 der Schlächter (Fleischer, nordd. Schlachter, südd. Metzger, österr. Fleischhauer)
2 das Schlachtvieh, ein Rind n
3 das Bolzenschussgerät, ein Betäubungsgerät n
4 der Schussbolzen
5 die Patronen f
6 der Auslösebügel
7 das elektrische Betäubungsgerät
8 die Elektrode
9 die Zuleitung
10 der Handschutz (die Schutzisolierung)
11 das Schlachtschwein
12 die Messerscheide
13 das Abhäutemesser
14 das Stechmesser
15 das Blockmesser
16 der Wetzstahl
17 der Rückenspalter
18 der Spalter
19 die Knochensäge
20 die Fleischzerlegesäge zum Portionieren n von Fleischteilen n
21-24 das Kühlhaus
21 der Aufhängebügel
22 das Rinderviertel
23 die Schweinehälfte
24 der Kontrollstempel des Fleischbeschauers m
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Schlạcht|hof 〈m. 1u〉 städt. Betrieb zum Schlachten von Vieh; Sy Schlachthaus
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Schlạcht|hof, der:
a) in einem größeren Gebäudekomplex untergebrachte Einrichtung, in der Schlachtvieh geschlachtet, zerlegt, weiterverarbeitet wird;
b) Gebäudekomplex, in dem ein Schlachthof (a) untergebracht ist.
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Schlachthof,
Schlachthaus, kommunale, private oder genossenschatliche Einrichtung zum Schlachten der für den menschlichen Genuss bestimmten Tiere und zur Aufbereitung des gewonnenen Fleisches.
Die Gemeinden können durch Satzung Schlachthofzwang (Schlachtzwang) anordnen, der sich auf das Schlachten sämtlicher oder einzelner Tiergattungen erstreckt. Schlachthöfe unterliegen einer landesbehördlichen Zulassung. Einrichtung und Betrieb von Schlachthöfen richten sich nach Hygienevorschriften, die auf dem Fleischhygienegesetz in der Fassung vom 8. 7. 1993 und der Fleischhygiene-VO in der Fassung vom 21. 5. 1997 beruhen. Die Einhaltung dieser Hygienevorschriften ist die Voraussetzung für die Zulassung von Schlachtbetrieben für den Handelsverkehr innerhalb der EG. Hinsichtlich der Tierseuchenbekämpfung in Schlachthöfen gelten v. a. die Bestimmungen des Tierseuchengesetzes in der Fassung vom 20. 12. 1995. Zum Schlachthof gehört ein besonders ausgebildeter Tierarzt. In veterinärpolizeilicher Hinsicht unterliegen die Schlachthöfe der Aufsicht der Veterinärverwaltung (staatliche Veterinärämter oder Kreise als untere Veterinärbehörden). - Bei großen Schlachthöfen gibt es Schlachthallen für Groß-, Kleinvieh und Schweine, bei kleineren besteht meist nur eine Schlachthalle. Es schließen sich Kühlhallen an, denen bei großen kommunalen Schlachthöfen Fleischmärkte angegliedert sind, auf denen im Schlachthof geschlachtetes sowie aus dem In- und Ausland zugeführtes Fleisch angeboten wird.
Streng gesondert bestehen Nebenanlagen: zum Reinigen und Brühen bestimmter Organe (Magen, Köpfe, Füße), zur schnellen und möglichst geruchlosen Beseitigung von Abfällen; die Kuttelei (Darmwäsche und Darmschleimerei); Einrichtungen zur Verwertung der Häute u. a. Nebenprodukte sowie eine Freibank, bei der bedingt taugliches Fleisch (vor dem Verkauf durch Erhitzen sterilisiert) und minderwertiges Fleisch verkauft werden. Für die Absonderung und Schlachtung seuchenverdächtiger oder -kranker Tiere ist der Seuchenhof (Sanitätsschlachthof) vorgesehen.
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Schlạcht|hof, der: a) in einem größeren Gebäudekomplex untergebrachte Einrichtung, in der Schlachtvieh geschlachtet, zerlegt, weiterverarbeitet wird; b) Gebäudekomplex, in dem ein ↑Schlachthof (a) untergebracht ist.
Universal-Lexikon. 2012.