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Finanzhilfe
Fi|nạnz|hil|fe 〈f. 19(aus öffentlichen Mitteln gewährte) finanzielle Hilfe

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Fi|nạnz|hil|fe, die:
finanzielle Hilfe, die der Staat, das Land, die Stadt jmdm. gewährt.

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Finạnzhilfe,
 
Finanzwissenschaft: 1) Bezeichnung für finanzielle Leistungen, mit denen sich der Bund im Rahmen des Finanzausgleichs gemäß Art. 104 a GG an bestimmten besonders bedeutsamen Investitionen der Länder und Gemeinden beteiligt (z. B. Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden, finanziert u. a. aus dem Mineralölsteueraufkommen). Seit den 80er-Jahren gibt es Bestrebungen, diese Mischfinanzierung wieder zu entflechten. Im Gefolge der deutschen Einheit kam es zur Aufstockung bestehender und zur Einführung neuer Finanzhilfen zur Stärkung der Wirtschaftskraft der neuen Bundesländer. So gewährt der Bund den neuen Ländern ab 1995 im Rahmen des Investitionsförderungsgesetzes. Aufbau Ost vom 23. 6. 1993 für die Dauer von zehn Jahren zusätzliche Finanzhilfen in Höhe von jährlich 6,6 Mrd. DM, zweckgebunden für strukturverbessernde Investitionen. Gefördert werden damit z. B. Maßnahmen zur Verbesserung der wirtschaftlichen Infrastruktur (v. a. in den Bereichen Umweltschutz, Energieversorgung und Abwasserentsorgung), zur Förderung des Wohnungs- und Städtebaus, zur Förderung von Aus- und Weiterbildung sowie von Wissenschaft und Forschung. 2) Im Subventionsbericht der Bundesregierung Bezeichnung für direkte Subventionen an Unternehmen und für bestimmte Transfers an private Haushalte.

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Fi|nạnz|hil|fe, die: finanzielle Hilfe, die der Staat, das Land, die Stadt jmdm. gewährt.

Universal-Lexikon. 2012.