Ex|hi|bi|ti|o|nịs|mus 〈m.; -; unz.〉
1. 〈Psych.〉 krankhafte Neigung zum öffentl. Entblößen der Geschlechtsteile
2. 〈allg.〉 auffälliges Verhalten mit dem Ziel, Aufmerksamkeit zu erregen
[→ Exhibition]
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Ex|hi|bi|ti|o|nịs|mus, der; -:
1. (Psychol.) krankhafte, auf sexuellen Lustgewinn gerichtete Neigung (bes. von Männern) zur Entblößung der Geschlechtsteile in Gegenwart fremder Personen, meist des anderen Geschlechts.
2. (bildungsspr.)
b) Zurschaustellung von Gefühlen, Überzeugungen.
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I Exhibitionismus,
die Entblößung und Zurschaustellung der Geschlechtsteile in Gegenwart anderer Personen. Die Handlung kommt besonders häufig bei Männern vor und ist auf sexuellen Lustgewinn (Selbstbefriedigung mit oder ohne Masturbation) ausgerichtet. Nach psychologischem Verständnis stellt der Exhibitionismus einen Rückfall in das Stadium der kindlichen Zeigelust dar. Zu unterscheiden sind Täter, denen der exhibitionistische Akt den Koitus »ersetzt«, und Täter, die ihn als Ersatz für eine sadistische Handlung vornehmen, dass heißt andere Menschen (insbesondere Kinder und Jugendliche) schockieren und psychisch verletzen wollen. Exhibitionismus wird strafrechtlich verfolgt.
II
Exhibitionịsmus
der, -, die Entblößung und Zurschaustellung der Geschlechtsteile in Gegenwart anderer Personen. Als rituelle Kulthandlung besonders bei dem Kult der Magna Mater in Rom, aber auch bei frühen Mutterkulturen der Alten Welt ein Abwehrzauber zur Vertreibung böser Geister. - Als strafrechtlich relevante Handlung eine besonders bei Männern vorkommende, auf sexuellen Lustgewinn (Selbstbefriedigung mit oder ohne Masturbation) gerichtete Neigung zur Entblößung der Geschlechtsteile. In dieser Form stellt der Exhibitionismus einen Rückfall in das Stadium der kindlichen Zeigelust dar. Zu unterscheiden sind die Täter, die den Exhibitionismus als Ersatz für den Koitus betrachten, von solchen, die ihn als Ersatz für eine sadistische Handlung vornehmen, d. h., um (insbesondere Kinder und Jugendliche) zu schockieren und zu verletzen.
Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt (also bei ihr Abscheu oder Ähnliches hervorruft, bloße Verwunderung reicht nicht aus), kann mit Freiheitsentzug bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden (§ 183 StGB). Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) im Einzelfall wegen eines besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung von Amts wegen einschreitet. Das Gericht kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe auch dann zur Bewährung aussetzen, wenn zu erwarten ist, dass der Täter erst nach einer längeren Heilbehandlung keine exhibitionistischen Handlungen mehr vornehmen wird. Einen eigenen Straftatbestand bildet die Erregung öffentlichen Ärgernisses.
In Österreich (§ 218 StGB) wird der Exhibitionismus als öffentliche unzüchtige Handlung bestraft. In der Schweiz ist Exhibitionismus ein Antragsdelikt; Strafdrohung Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Buße (Art. 194 StGB). Unterzieht sich der Täter einer ärztlichen Behandlung, kann das Strafverfahren eingestellt werden.
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Ex|hi|bi|ti|o|nịs|mus, der; -: 1. (Psych.) krankhafte, auf sexuellen Lustgewinn gerichtete Neigung (bes. von Männern) zur Entblößung der Geschlechtsteile in Gegenwart fremder Personen meist des anderen Geschlechts. 2. (bildungsspr.) a) Neigung zur ↑Exhibition (2): Der Witz und die Fantasie ihrer Show, gepaart mit einem unbändigen E. (Frings, Männer 138); von den Profis des E. in der Mode, der Bühne oder auf dem Bildschirm (Pilgrim, Mensch 200); b) Zurschaustellung von Gefühlen, Überzeugungen: seelischen E. betreiben; Den politischen E. der Amerikaner hat ... Senator Fulbright bewiesen (Spiegel 14, 1969, 60).
Universal-Lexikon. 2012.