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Verfassungsschutz
Ver|fas|sungs|schutz [fɛɐ̯'fasʊŋsʃʊts̮], der; -es:
Gesamtheit der Normen, Einrichtungen und Maßnahmen zum Schutz der in der Verfassung (2) festgelegten Ordnung.

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Ver|fạs|sungs|schutz 〈m.; -es; unz.; in Deutschland
1. Schutz der verfassungsmäßigen Grundordnung des Bundes u. der Länder
2. 〈kurz für〉 Bundesamt für Verfassungsschutz

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Ver|fạs|sungs|schutz, der <o. Pl.>:
1. Gesamtheit der Normen, Einrichtungen u. Maßnahmen zum Schutz der in der Verfassung (1 a) festgelegten Ordnung.
2. (ugs.) Kurzf. von Bundesamt für Verfassungsschutz.

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Verfassungsschutz,
 
im weiteren Sinn alle Maßnahmen zur Festigung und Verteidigung der Verfassung gegen Verfassungsverletzungen, innere Zersetzungs- und Umsturzversuche sowie andere verfassungsfeindliche Angriffe oder verfassungsgefährdende Störungen. Der Verfassungsschutz besteht einerseits aus repressiven Abwehrmaßnahmen gegen unmittelbar drohende oder bereits in Ausführung begriffene verfassungsfeindliche Aktionen, andererseits aus präventiven Vorkehrungen gegen künftige verfassungsfeindliche Angriffe. Unter Verfassungsschutz im engeren Sinn versteht man Maßnahmen zur Erforschung verfassungsfeindlicher Bewegungen.
 
In Deutschland bestehen Verfassungsschutzämter des Bundes und der Länder; sie stellen den Inlandsnachrichtendienst dar. Das Bundesamt für Verfassungsschutz mit (Ende 1996) rd. 2 200 Bediensteten ist dem Bundesinnenminister unterstellt. Nach dem Bundesverfassungsschutzgesetz vom 20. 12. 1990 ist Aufgabe der Verfassungsschutzämter die Sammlung und Auswertung von Material über 1) Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind, 2) sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten für eine fremde Macht und 3) Bestrebungen, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange Deutschlands gefährden. Die Verfassungsschutzämter wirken ferner mit bei der Überprüfung von Personen, die Zugang zu geheimhaltungsbedürftigen Unterlagen haben oder an sicherheitsempfindlichen Stellen tätig sind, sowie bei technischen Sicherheitsmaßnahmen zum Geheimnisschutz. Polizeiliche Exekutiv- und Aufsichtsbefugnisse stehen den Verfassungsschutzämtern nicht zu; sie dürfen jedoch nachrichtendienstliche Mittel zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Anspruch nehmen. Die Kontrolle des Bundesamtes für Verfassungsschutz obliegt dem Parlamentarischen Kontrollgremium. In der rechtspolitischen Diskussion wird erörtert, die Befugnisse des Verfassungsschutzes zu erweitern, um im Zusammenwirken mit anderen Polizeibehörden die Verfolgung solcher Delikte effektiver zu gestalten, die mit nachrichtendienstlichen Mitteln besser bekämpft werden können, v. a. bei der organisierten Kriminalität. - Der seit den 1960er-Jahren erscheinende Verfassungsschutzbericht des Bundes informiert die Öffentlichkeit jährlich über verfassungsfeindliche Bestrebungen. Die meisten Bundesländer geben ebenfalls Verfassungsschutzberichte heraus.
 
Andere Länder wie Österreich und die Schweiz haben vergleichbare geheime Nachrichtendienste.

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Ver|fạs|sungs|schutz, der: 1. Gesamtheit der Normen, Einrichtungen u. Maßnahmen zum Schutz der in der ↑Verfassung (1 a) festgelegten Ordnung. 2. (ugs.) kurz für: Bundesamt für Verfassungsschutz: In Hessen unterrichteten Lehrer, die alle vom V. überprüft worden sind (Zwerenz, Quadriga 106).

Universal-Lexikon. 2012.