Vorbereitungshandlungen,
Strafrecht: straflose Handlungen, die im Unterschied zum Versuch noch keinen Anfang der Ausführung einer Straftat bilden, sondern die Ausführung nur vorbereiten. In einigen ausdrücklich bestimmten Fällen sind Vorbereitungshandlungen unter Strafe gestellt, so bei der Vorbereitung eines Angriffskriegs oder eines hochverräterischen Unternehmens (§§ 80, 83 StGB), bei der Vorbereitung von Geld- oder Wertzeichenfälschungen (§ 149 StGB) oder bei der Vorbereitung von Explosions- oder Strahlungsverbrechen (§ 310 StGB).
Universal-Lexikon. 2012.