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Ausnahmezustand
Notstand; Kriegsrecht

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Aus|nah|me|zu|stand 〈m. 1u; unz.〉
1. Notzustand, der bestimmte staatl. Maßnahmen nötig macht
2. Belagerungszustand
● den \Ausnahmezustand erklären

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Aus|nah|me|zu|stand, der:
a) außergewöhnlicher, unüblicher, eine Ausnahme darstellender Zustand;
b) (Staatsrecht) in Ausnahmesituationen, wie sie z. B. durch Krieg, Aufruhr, eine Naturkatastrophe hervorgerufen werden können, geltender Rechtszustand, in dem bestimmte Staatsorgane (z. B. Regierung, Polizei, Militär) besondere Vollmachten erhalten:
während des -s kann die Verfassung außer Kraft gesetzt werden;
den A. verhängen.

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Ausnahmezustand,
 
Staatsrecht: ein staatlicher Notstand, hervorgerufen v. a. durch Krieg, Aufruhr, Katastrophen, der zu außerordentlichen Maßnahmen nötigt. Im Ausnahmezustand werden zeitweilig die Verfassung oder einzelne ihrer Bestimmungen, insbesondere die Grundrechte, außer Kraft gesetzt, um Gefahren für den Bestand des Staates abzuwenden. Der Ausnahmezustand ist, etwa im Rahmen einer Notstandsverfassung, historisch und in den einzelnen Staaten verschieden gehandhabt worden. Nach der Weimarer Reichsverfassung von 1919 konnte der Reichspräsident im Notstandsfall, d. h. bei erheblicher Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, ohne besondere Anordnung des Ausnahmezustands die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, insbesondere Notverordnungen erlassen (Art. 48). Von dieser Möglichkeit machte der Reichspräsident 1919-1924 und 1930-1933 häufig Gebrauch. Besonders 1930-33 dienten viele Notverordnungen der Behebung wirtschaftlicher Notstände (wirtschaftlicher Ausnahmezustand). In das GG der Bundesrepublik Deutschland sind durch die Notstandsgesetzgebung (1968) Züge einer Notstandsverfassung eingeflossen. Begriff und Regelung eines speziellen Ausnahmezustands sind ihm aber fremd geblieben. - Die österreichische und schweizerische Bundesverfassung enthalten ebenfalls keinen entsprechenden Terminus. Der österreichische Bundespräsident hat jedoch nach Art. 18 Bundesverfassungsgesetz ein beschränktes Notverordnungsrecht. Die schweizerische Bundesversammlung kann im Notfall (Art. 89bis Bundesverfassung) von der Verfassung abweichen.

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Aus|nah|me|zu|stand, der: a) vgl. ↑Ausnahmesituation; b) (Staatsrecht) in Ausnahmesituationen, wie sie z. B. durch Krieg, Aufruhr, eine Naturkatastrophe hervorgerufen werden können, geltender Rechtszustand, in dem bestimmte Staatsorgane (z. B. Regierung, Polizei, Militär) besondere Vollmachten erhalten, um normale Verhältnisse wieder herzustellen: während des -s kann die Verfassung außer Kraft gesetzt werden; In Sachsen wurde für die gesamte staatliche Polizei der A. verhängt (Loest, Pistole 47).

Universal-Lexikon. 2012.